Oemeinschast-
liches
Oberamt.
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gültige Verbrüderung Statt gefunden hat, da Ist solche bie auf weitere Anordnung
auch künfiig aufrecht zu erhalten. Es find aber die Rechts-Titel und Grundsäzze
derselben, so wic der bisherige Maßstab zu Vertheilung der Kosten der betreffenden
Regierung zur Prüfung und angemessenen Verfügung vorzulegen.
F. „44.
Die Berakhung der — dlese Stiftungs-Verbrüderung betreffenden Gegenstände
geschieht durch die Amts-Versammlung unter dem gemeinschaftlichen Vorsitze des
Oberamtmanns und des betreffenden Dekans.
Wenn sich die Verbrüderung nur über einzelne Theile des Oberemtes erstrecke,
so gebührt nur den Deputirten der betheiligten Amts-Orte eine Selmme bei dieser
Berathung.
In Absicht auf Bevollmächtigung und Instruktion haben sich die Deputirten
nach den im F. 76 in Beziehung auf dle Amts= Versammlungs= Glieder ausgespro-
chenen Grundsätzen zu achten.
Der Dekan hat hiebel insbesondere das gemeinschaftliche Interesse der Stiif.
tungen — der Amts-flege gegenäber zu wahren.
In denjenigen Oberämtern, welche mehrere Dlbresan: Sprengel derselben Con-
fession ganz oder zum Thelle umfassen, ist nur der Dekan (eder in dessen Ermang-
lung der erste Geistliche) der Oberamts = Stadt zu dlesen Verhandlungen belzuzle-
ben. Es hat aber derselbe die betreffenden Dekone von den gefaßten Beschlässen
jedesmal in Kenntulß zu setzen.
— 4 5.
Außerdem aber und in allen die einzelnen Lokal-Stiftungen betreffenden An-
gelegenhelten, bildet der Oberamtmann mit dem Dekan, in dessen Sprengel die Srif-
tung gelegen ist, das gemeinschaftliche Oberamt oder die Aufsichts-Behbrde fär den
Setiftungs-Nath.
Nur in solchen Fällen, wo der persdullche Zusammentritt mit dem Oberamte
nothwendig wird, wie z. B. bei Rechnungs-Abhdren, hat der Dekan, wenn er außer
der Oberamts-Sogadt seinen Wohnsle hat, zu Ersparung der Reise Kosten den ersten.
Gelstlichen der OberamtsStadt zu substliulren, welcher sich diesem Geschäfte jederzeit
unentgeldlich zu unterzlehen hat.