Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Oemeinschast- 
liches 
Oberamt. 
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gültige Verbrüderung Statt gefunden hat, da Ist solche bie auf weitere Anordnung 
auch künfiig aufrecht zu erhalten. Es find aber die Rechts-Titel und Grundsäzze 
derselben, so wic der bisherige Maßstab zu Vertheilung der Kosten der betreffenden 
Regierung zur Prüfung und angemessenen Verfügung vorzulegen. 
F. „44. 
Die Berakhung der — dlese Stiftungs-Verbrüderung betreffenden Gegenstände 
geschieht durch die Amts-Versammlung unter dem gemeinschaftlichen Vorsitze des 
Oberamtmanns und des betreffenden Dekans. 
Wenn sich die Verbrüderung nur über einzelne Theile des Oberemtes erstrecke, 
so gebührt nur den Deputirten der betheiligten Amts-Orte eine Selmme bei dieser 
Berathung. 
In Absicht auf Bevollmächtigung und Instruktion haben sich die Deputirten 
nach den im F. 76 in Beziehung auf dle Amts= Versammlungs= Glieder ausgespro- 
chenen Grundsätzen zu achten. 
Der Dekan hat hiebel insbesondere das gemeinschaftliche Interesse der Stiif. 
tungen — der Amts-flege gegenäber zu wahren. 
In denjenigen Oberämtern, welche mehrere Dlbresan: Sprengel derselben Con- 
fession ganz oder zum Thelle umfassen, ist nur der Dekan (eder in dessen Ermang- 
lung der erste Geistliche) der Oberamts = Stadt zu dlesen Verhandlungen belzuzle- 
ben. Es hat aber derselbe die betreffenden Dekone von den gefaßten Beschlässen 
jedesmal in Kenntulß zu setzen. 
— 4 5. 
Außerdem aber und in allen die einzelnen Lokal-Stiftungen betreffenden An- 
gelegenhelten, bildet der Oberamtmann mit dem Dekan, in dessen Sprengel die Srif- 
tung gelegen ist, das gemeinschaftliche Oberamt oder die Aufsichts-Behbrde fär den 
Setiftungs-Nath. 
Nur in solchen Fällen, wo der persdullche Zusammentritt mit dem Oberamte 
nothwendig wird, wie z. B. bei Rechnungs-Abhdren, hat der Dekan, wenn er außer 
der Oberamts-Sogadt seinen Wohnsle hat, zu Ersparung der Reise Kosten den ersten. 
Gelstlichen der OberamtsStadt zu substliulren, welcher sich diesem Geschäfte jederzeit 
unentgeldlich zu unterzlehen hat.
	        
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