Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

oder nach demselben gehalten werden 
soll, z. B. Dienstag vor Laurentius, 
Dienstag nach Gallus te., wle wird 
es gehalten, wenn jener Heillgentag 
selbst auf einen solchen Wechentag, 3. 
B. Dienstag fällt? wird aldann der 
Marke an dlesem Dienstög oder vor 
oder nach abgehalten? 
(.) Sind Krämer-Vieh= tc. Markt ge- 
schieden, so sind die Zeit-Bestimmun= 
gen für jeden eigens anzuzeigen. 
Da sehr daran gelegen ist, daß man 
bel der Redaktion der Kalender in 
Zelten von den befragten Nottzen in 
Kenniniß gesetzt werde; so erwarte 
mun die genaue Elnhaltung des zu 
Einsendung derselben bestimmten Ter- 
mins. 
19 
gierungs-Blott von 132:1. Nro. 19) 
jedeemal dem Königl. Studienrothe 
von dem betreffenden Oberame anzu- 
zeigen, und 
2.) in Gemaͤßhelt eben dieser Verord? 
nung ist es gedachter Stelle zur Kennt- 
niß zu bringen, wenn unerachtet der 
getroffenen Vorkehrungen zu Richtig- 
stellung der den Kalendern beigefägten 
Markt-Verzeichnisse dennoch in die- 
selbe etwa eingeschlichene Unrichtigkel= 
ten bemerkt werden. 
5.) Aueladische Orte, welche wünschen, 
daß Nechrichten von ihren Joahrmärk= 
ten in den diesseltigen Kalender aufge- 
nommen werden, khnnen sich deshalb 
unmittelbar an die Kalender-Adme- 
diateurs in Reutlingen, oder an den 
mit der Redaktion der Markt Ver- 
Zugleich bemerkt man noch welter fol- 
gendes: 
½.) Wenn in Zukunft blelbende Verän- 
derungen mit Juhrmärkten vorgehen, 
se sind solche in Gemäßheit der Ver- 
ordnung vom 19. März 821 (Re- 
zelchnisse beauftragten Professor Gay- 
ler daselbst, wenden. 
Stuttgart den -4. December 1871. 
Siüsklnd.
	        
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