Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

419 
die ubthige Richtigstellung vorgenommen 
werden kann. 
Die unter den Besoldungen begriffenen 
Naturalien werden gleich zu Anfang des 
Etatsjahrs auf eine Speclolkasse angewie- 
sen; so bald nun diese Specialkasse dle Na- 
tural-Abgaben der Staats= Heuptkasse auf. 
#echnet, werden ste der Minlsterlalkasse mit 
den wochentlichen Aufrechnungen übergeben, 
und sogleich auf das Besoldungs-Partlkular 
gebracht. 
Die Qulttungen werden, wle bieher, auf 
Bogen für das ganze Jahr ausgestellt, 
welche am ersten Quartal von der Staats- 
kosse nach Maßgabe der erhaltenen Jahrs= 
Anwessungen angelegt werden und bei ibr 
zurückölelben, bis die oler Quartale bezahlt 
sind, wo sie alsdann an die Ministerlal- 
Kasse zum Beleg des Besoldungs-Partiku-- 
lars übergeben werden. 
ZEm Laufe des Jahres werden die Verän- 
derungen, welche sich in einer Besoldung 
ergeben, von der Staatskasse in jenen Bd- 
gen aus den von den Ministerialkassen er- 
baltenen Notizen vorgetragen. 
9. 7. 
Zu denjenigen Zahlungen, wesche mittelst 
summarischer Aufrechnung für Rechnung 
der Ministerien geleistet werden, gehbren in 
dem Ministecium des Innern dle Besoldun- 
gen der Gelstiichen und Schullehrer, in dem 
Finanz-Ministerium die Hoch= und Wasser- 
Baukosten. Die Staats-Hauptkasse über- 
gibt nach jedem Monatschluß die in den 
kameralamtlichen Abschlässen enthaltenen 
Aufrechnungen mit einem Verzeichnisse, dos 
jedes Kameralamt mit seinem Betrage ent- 
hält, on die Minlsterlalkassen, die für die 
auf diesem Wege aufgerechneten Summen 
Kals für eine Lieferung von der Staat#-Haupt- 
kosse zu beschelusgen haben. Die Staats- 
Hauptkasse stellt die gleichen Summen für 
Rechnung der Ministerien in Ausgabe. 
ö. 8. 
Was dlejenlgen Zahlungen betrifft, welche 
auf andern, als den bisher bezeichneten We- 
gen angewiesen und geleistet werden, und 
zwar bei dem Ministerium der Jußtiz die 
Inqulsitionskosten, bel dem Milniste- 
rium des Innern die Straßen-Bauko- 
sten, so bleiben dafür diejenigen Vorschrif- 
ten in Ausübung, welche in den Verord- 
nungen vom :-. Februar 1319 und vom 
4. Juni 1821 emhalten sind. 
In den Rechnungen der Milsterien sind 
übrigens diese Kosten gleichfalls, jedech nur 
summarisch unter Bezlehung auf die darä- 
ber abgelegten besondere Rechnungen aufzu- 
fähren, domlt der Gesamt-Auswand elnes 
Ministerlums in der Rechnung, wle im 
Etat, sich in Uebersicht stelle.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.