9. 1.
Unterscheidung der Diaͤten von den Reisekosten,
Ausschließung der Taggelder fuͤr Bemuͤhung.
Dle Entschädigung, welche die genannten
Diener bei amtlichen Berrichtungen außer=
halb ibres Wohnorts anzusprechen haben,
ttei#t sicth in Diäten, als Vergütung der
WMeh#kesten über den gewohnlichen Aufwand
am Wohnorte, und in den Ersatz der Reise-
kosien. Für ihre amtliche Bemübung kbn-
nen sie als besoldet weder in dfentlichen
Aagelegenbeiten, noch bel Geschäften, von
welchen Privaten die Kosten zu bezahlen
haben, Taggelder anrechnen.
s. 2.
Versendungen außerordentlicher Art und außer—
halb Land.s.
Für Versendungen, welche mit besonderer
Repröflentotien verbunden sind, werden die
Entsch édigungsgelder nach Verhältniß der
Person oder sonstigen Umständen jedesmal
bestimmt.
Pel Geschäften außerhalb Landes werden
die gewbbhulichen Diten, wenn bei der Ver-
sendung nicht voraus eine andere Bestim-
mung gegeben wird, um den dritten Theil
erbbt.
Hat ein Beamter In Geschäften seiner
gewbhmichen Verwaltung dle fremde Grenze
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zu betreten, so begründet dieses kelne Föbere,
als die für Geschäfte lm Land übliche, Dläten,
Anrechnung.
ö 3.
Auswärtige Geschäfte der Bezirks-Beamten, Ent-
schädigung hiefür bei kürzerer Dauer.
In Ansehung der Bezirks= Beamten, als
Oberamts-Rlchter, Oberamtmänner, Kame-
ral-Verwalter, Oberferster, Hüttenamts-
Verwalter, Bau= und Weg= Infpektoren,
auch Förster, bat es bel den jeweiligen be-
sonderen Bestimmungen sein Bewenden,
nach welchen jene Beamte für Verrichtun-
gen innerhalb lhrer Amtsbezlrke statt der
Diäten und Reisekosten tbells dem Jahr
nach überhaupt, thells dem Tage nech für
einzelne Geschäfte Aversal-Eatschädigungen
erhalten. Dle täglichen Aversal-Entschädl-
gungen, welche Diäten und Relisekosten zu-
gleich begrelfen, sind jedoch nur dann an-
zurechnen, wenn das auswirtige Geschäft
an einem Amtsorte einschließlich der Hin-
und Herreise nicht über vler Tege dauert.
Bei Geschäften von längerer Dauer in-
nerhalb des Amtsbezirks und zwar für die
ganze Zeit derselben, so wie bel Verrichtan-
gen außerhalb des Amtsbezirks äberhaupt
findet die Anrechnung der hienach bestimm-
ten Diäten und Reisekosten Statt.