Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

9. 1. 
Unterscheidung der Diaͤten von den Reisekosten, 
Ausschließung der Taggelder fuͤr Bemuͤhung. 
Dle Entschädigung, welche die genannten 
Diener bei amtlichen Berrichtungen außer= 
halb ibres Wohnorts anzusprechen haben, 
ttei#t sicth in Diäten, als Vergütung der 
WMeh#kesten über den gewohnlichen Aufwand 
am Wohnorte, und in den Ersatz der Reise- 
kosien. Für ihre amtliche Bemübung kbn- 
nen sie als besoldet weder in dfentlichen 
Aagelegenbeiten, noch bel Geschäften, von 
welchen Privaten die Kosten zu bezahlen 
haben, Taggelder anrechnen. 
s. 2. 
Versendungen außerordentlicher Art und außer— 
halb Land.s. 
Für Versendungen, welche mit besonderer 
Repröflentotien verbunden sind, werden die 
Entsch édigungsgelder nach Verhältniß der 
Person oder sonstigen Umständen jedesmal 
bestimmt. 
Pel Geschäften außerhalb Landes werden 
die gewbbhulichen Diten, wenn bei der Ver- 
sendung nicht voraus eine andere Bestim- 
mung gegeben wird, um den dritten Theil 
erbbt. 
Hat ein Beamter In Geschäften seiner 
gewbhmichen Verwaltung dle fremde Grenze 
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zu betreten, so begründet dieses kelne Föbere, 
als die für Geschäfte lm Land übliche, Dläten, 
Anrechnung. 
ö 3. 
Auswärtige Geschäfte der Bezirks-Beamten, Ent- 
schädigung hiefür bei kürzerer Dauer. 
In Ansehung der Bezirks= Beamten, als 
Oberamts-Rlchter, Oberamtmänner, Kame- 
ral-Verwalter, Oberferster, Hüttenamts- 
Verwalter, Bau= und Weg= Infpektoren, 
auch Förster, bat es bel den jeweiligen be- 
sonderen Bestimmungen sein Bewenden, 
nach welchen jene Beamte für Verrichtun- 
gen innerhalb lhrer Amtsbezlrke statt der 
Diäten und Reisekosten tbells dem Jahr 
nach überhaupt, thells dem Tage nech für 
einzelne Geschäfte Aversal-Eatschädigungen 
erhalten. Dle täglichen Aversal-Entschädl- 
gungen, welche Diäten und Relisekosten zu- 
gleich begrelfen, sind jedoch nur dann an- 
zurechnen, wenn das auswirtige Geschäft 
an einem Amtsorte einschließlich der Hin- 
und Herreise nicht über vler Tege dauert. 
Bei Geschäften von längerer Dauer in- 
nerhalb des Amtsbezirks und zwar für die 
ganze Zeit derselben, so wie bel Verrichtan- 
gen außerhalb des Amtsbezirks äberhaupt 
findet die Anrechnung der hienach bestimm- 
ten Diäten und Reisekosten Statt.
	        
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