L
Diaͤten-Ausaͤtze fuͤr die verschiedenen Staatsdiener.
Die Dlaͤten-Anrechnung richtet sich nach
dem Dlenst-Verbltnisse der Person, in wel-
chem sie verschickt wird, ohne Räcksicht auf
hoͤheren Titel und Rang.
Wird ein Diener niedereren Ranges aus-
drücklich statt eines Dieners von bbherer
Rangstufe verschickt; so gebühren ihm die-
selben Vergätungen, welche letzterer erhal-
ten haben würde.
Unsere Staats-Be#mten der ersten,
zweiten und dritten Rongstufe haben bei
Versend ungen die wirklichen Auslagen zu
berechnen, sosern Wir denselben in einzel-
nen Fällen nicht besondere Entschädigungs-=
Gelder bestimmen.
Für die äbrigen nachgenannten Diener
werden folgende Diä#en festgesetzt, welche
innerbalb Landes gleich sind:
Wierke Rangstufe: Direktoren der Landes-
Collegien ) fl.
Fünfte Rangstufe: Kanzlel-Direktor des
Gehelmen-Raths, die beisden Minl-=
sterien als vortragende R#he angestell-
ten Geheimen begatiens-Rötbe, Ober-
Regierunge-Rute, Ober-Fiuanz-Räthe,
Rätbe des Ober-Tribunals 6 fl. —
Sechste Rangstafe: Kanzlei-Direktoren
47
bei den Ministerken und dem Ober-
Tribunal; alle ulcht in andern Rang-
stafen bezelchneten wirklichen Räthe bei
den Ministerlen und Landes-Colle-
gien . . Sfl. —
Slebente Rangstufe: Archivare, Assessoren
der Landes-Colleglen, Gehelmen-Rathe-
Erpedltoren, Hüttenamts-Verwalter,
Kameral-Verwalter, Kanzlel-Direkto-
ren bel den nicht zuoor benannten Col-
leglen; Krels-Medicinal= und Kreis-
Baurälthe; Oberamtmänner, Oberamts-
Richter, Oberfdister, Sallnen-Dilrek-
teren; die bei dem Land-Gestätwesen
angestellten Stallmelster 4 fl. —
Achte Rangstufe: Erpeditoren bei den Mi-
nisterlen und Lundes-Colleglen, Lega-
tlons-Sekretäre 5 f.- 36 kr.
Neunte Nangstufe: Bau-Salinen= und
Weg-Inspektoren; Gehe##me= und Mi-
msterlal-Kanzlisten; Gestüts-Verwal=
ter, Holz-Verwalter, Oberamtsgerichts-
Aktuare, Oberzell= und Acelle-Ver-
walter 35fsflfd8. —
Zebnte Rangstuse: Fbrster, Kanzlisten,
fl. 43 kr.
Geringeren Dienern werden die Tagge-
bühren bel Verschickungen, sofern dieselbe
nicht durch die Dienst-Instruktienen oder
andere Vorschriften bestimmt sind, nach
· r v