Verhältriß des Dlenstes und der sonstigen
Umstände jedesmal ausgesetzt; sie dürfen
aber den Dlätensotz der zehnten Stufe in
keinem Fall übersteigen.
’F. 5.
Bemessung der Diäten nach dem Jeitbetrage, bei
größeren Reisen aber nach der Wegstrecke.
Die bestimmten Dläten-Ansägtze bezlehen
sich in der Regel auf elnen vollen Tag oder
à4 Slunden.
Auf einzelne Stunden über einen oder
mehrere volle Tage werden jene verhältalß-
mäßig angerechnet.
Dauert die Abwesenheit überhaupt weni-
ger als :4 Stunden, so gelten 3 Standen
und mehr für einen vollen, und weniger als
6 doch mehr als z Stunden für einen hal-
ben Tag; fär : Stunden und weniger aber
fündet keine Diäten-Anrechnung Statt.
Für größere Reisen auf 1: Stunden und
mehr Entfernung werden die Dläten beson-
ders, und zwar nach der zurückgelegten
egstrecke, in der Maße berechnet, daß je
auf 1: Wegstunden oder 3 Posten dle Dléten
für einen Tag anzusetzen find.
Bei kleineren Reisen sindet dlese Art der
Diäten-Anrechnung nicht Statt, sondern
die Zelt der Reise, welche verhältnißmäßig
auf 8 Wegstunden hbchstens einen Tag be-
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tragen soll, wlrd hinfichtlich der Disten-
Vergütung in die Zeit der Abwesenheit über-
baupt eingerechnet.
öF. 6.
Maßstab für die Vergütung der Reisekosten.
Als Relsekosten sind, die Reise mag mit
der Post oder auf andere Weise gemacht
werden, für Pferde, Wagen, Kutscher und
alle übrigen Auslagen, auf eine einfache
Post oder oier Wegstunden überhaupt in
Anrechnung zu bringen:
a) Von Dienern der vierten bis achten
Rangsiufe das Doppelte der jeweillgen
Ertra-Dosttare (auf elne einfache Pest)
für zwel PDferde, auf welche dleselbe
sich in der Regel zu beschränken ha-
ben; es wäre denn, daß wegen des Zu-
sammenreisens mehrerer, für dasselbe
Geschäft versendeker, Diener in einem
Wagen, oder wegen anderer erwelollcher
Umstände mehr Pferde unumgänglich
erfordert würden, in welchen Fällen
für jedes weiter gebrauchte Pferd die
anderthalbfache Posttare zugelegt wird.
b) Von den Dienern der neunten und
zehnten Rangstufe, welche sich entweder
des Postwagens zu bedienen, oder auf
den Gebrauch eines Pferdes zu be-
schränken haben, das Doppelte der je-