Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Verhältriß des Dlenstes und der sonstigen 
Umstände jedesmal ausgesetzt; sie dürfen 
aber den Dlätensotz der zehnten Stufe in 
keinem Fall übersteigen. 
’F. 5. 
Bemessung der Diäten nach dem Jeitbetrage, bei 
größeren Reisen aber nach der Wegstrecke. 
Die bestimmten Dläten-Ansägtze bezlehen 
sich in der Regel auf elnen vollen Tag oder 
à4 Slunden. 
Auf einzelne Stunden über einen oder 
mehrere volle Tage werden jene verhältalß- 
mäßig angerechnet. 
Dauert die Abwesenheit überhaupt weni- 
ger als :4 Stunden, so gelten 3 Standen 
und mehr für einen vollen, und weniger als 
6 doch mehr als z Stunden für einen hal- 
ben Tag; fär : Stunden und weniger aber 
fündet keine Diäten-Anrechnung Statt. 
Für größere Reisen auf 1: Stunden und 
mehr Entfernung werden die Dläten beson- 
ders, und zwar nach der zurückgelegten 
egstrecke, in der Maße berechnet, daß je 
auf 1: Wegstunden oder 3 Posten dle Dléten 
für einen Tag anzusetzen find. 
Bei kleineren Reisen sindet dlese Art der 
Diäten-Anrechnung nicht Statt, sondern 
die Zelt der Reise, welche verhältnißmäßig 
auf 8 Wegstunden hbchstens einen Tag be- 
418 
tragen soll, wlrd hinfichtlich der Disten- 
Vergütung in die Zeit der Abwesenheit über- 
baupt eingerechnet. 
öF. 6. 
Maßstab für die Vergütung der Reisekosten. 
Als Relsekosten sind, die Reise mag mit 
der Post oder auf andere Weise gemacht 
werden, für Pferde, Wagen, Kutscher und 
alle übrigen Auslagen, auf eine einfache 
Post oder oier Wegstunden überhaupt in 
Anrechnung zu bringen: 
a) Von Dienern der vierten bis achten 
Rangsiufe das Doppelte der jeweillgen 
Ertra-Dosttare (auf elne einfache Pest) 
für zwel PDferde, auf welche dleselbe 
sich in der Regel zu beschränken ha- 
ben; es wäre denn, daß wegen des Zu- 
sammenreisens mehrerer, für dasselbe 
Geschäft versendeker, Diener in einem 
Wagen, oder wegen anderer erwelollcher 
Umstände mehr Pferde unumgänglich 
erfordert würden, in welchen Fällen 
für jedes weiter gebrauchte Pferd die 
anderthalbfache Posttare zugelegt wird. 
b) Von den Dienern der neunten und 
zehnten Rangstufe, welche sich entweder 
des Postwagens zu bedienen, oder auf 
den Gebrauch eines Pferdes zu be- 
schränken haben, das Doppelte der je-
	        
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