Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

dere Verabredung Statt gefunden hat, 
einem Einfuhroll von 
Vier Gulden vom Centner. 
Die Zoll-Bebbeden werden über die An- 
wendung dieser Beustimmungen oauf die ein- 
zelnen Staaten näher unteirichtet werden.) 
’F. 5. 
Der Transit der franzbsischen Weine, 
Branntweine, Liqueurs und Essige, so wie 
derjenigen, auf welche der in den 99F. ö. 
und 4. festzesetzte höbere Zoll gelegt ist, 
fiadet gegen die bieherigen Abgaben Statt. 
Unser Finanz-Ministerium hat aber 
die ndihige Controle mittelst Versieglung der 
Fässer und Rücklieferung der Translischeine, 
wofür von unbekannten Versendern oder 
Fuhrleuten dle ubihlge Sicherhelt zu lelsten 
ist, anzuordnen. 
#m 
Nachstehende Gegenstände därfen aus 
Frankreich und allen denjenlgen Staaten, 
welche den gegenwärtigen Maßregeln uscht 
beitreten, nur gegen erhbhte Zolle eingefuͤhrt 
werden, und zwar 
a) gegen Achtzig Gulden vom Wöär-= 
tembergischen Centner: 
Fabrikate von Selde und Floretselde, 
unvermengt oder mit andern Steffen 
dermengt, 
gemachte Klelder, Schuße und Hüte 
aller Art; 
b) gegen Zehn Gulden von 100 fl. Werthe 
Bijouterie-Waaren jeder Art; 
(pc) gegen Zwanzig Gulden vem Centner: 
Oele aller Art, 
alle Fabrikate von Wolle, Baumwolle, 
Leder, Linnen, mit Ausnahme ge- 
meiner Lelnwand; 
d) gegen Zehen Gulden vom Centner: 
unverarbeitetes Leder, Corduan und 
Sassian; 
0) gegen Acht Gulden vom Centner: 
Sensen, Strehmesser, Strehblätter und 
Slcheln, so wle 
Seurzblech, Eisendralh und alle äbrige 
Fabrikate von Eisen und Stahl; 
endlich 
)) gegen Drei Gulden Zwanzlg Kreu- 
zer vom Centner: 
alle Gattungen rohen und abgeschweißten 
Stahls, Staab= Stangen= und 
Zain-Eisens, auch Gußwaaren. 
Aus denjenigen Steaten, deren Reglerun- 
gen den diesseltigen Maßregeln sich anschlles- 
sen, oder mit welchen besondere Verabredung 
getroffen worden ist, kann die Einfuhr die- 
ser Gegenstände gegen die bisherigen Zölle 
Statt finden, wenn der Ursprunsder Waare 
genügend nachgewiesen ist. 
Der Transtt und der Zoischenhandel 
mit denselben ist nach Maßgabe der diesseiti- 
gen Zell-Einrichtungen gestattet. 
") Die Vollziehungs-Instruktion folgt im nächsten Blatt.
	        
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