Alle dlese Urkunden sind den Zoll-Jour-
nalen beizulegen.
V.
Da die in der Königl. Verordnung be-
stimmten erhbbeten Zhlle nur gegen solche
Länder angewendet werden sollen, deren Re-
glerungen nlcht gleiche oder ähnliche Be-
stimmungen getroffen haben, so wird den
Kdalgl. Zoll= Behbrden vorläufig bemerkt:
a)Daß mit der Badenschen Reglerung
blerüber ein vollkommenes Elinverständ-
alß Statt finde, und daß daher dle in
Jl 6. der Kbnigl. Verordnung benaus-
ten böber impostirten Artikel als:
Fabrikate von Selde und Floret-Selde,
gemachte Kleider, Schuhe und Hüte;
Oele aller Art;
Fabrikate von Wolle, Baumwolle;
Leder und Linnen;
unverarbeltetes Leder, Corduan und
Soffiun, wenn slie Badensches Fabri-
kat sind, in Gemähheit elner beson-
dern Verabrerung gegen
Zwel Gulden 6. kr. p. Centner,
so wie Bijouterie-Waaren, gegen den
bieherigen Zoll von
Zmei Gulden von roo. fl. Werth
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den kein hbherer Zoll genommen wer-
den kann.
In Ansehung der Weine und des Tobaks,
so wie der Eisen= und Stahl-Waaren, wer-
den auch gegen Boden dle bisderigen Zoll-
sätze eben se wie von allen übrigen in der
vorliegenden Verordnung nicht genannten
Ar#keln belbehalten.
nach Württemberg eingehen können,
wogegen auch von dergleichen Würt-
temberglschen Erzeugnissen in Ba-
Dabei wird angefägt, daß die Badensche
Regierung zugestanden hat, von dem durch
Baden transitirenden Württembergischen
Wleh keinen Translto-Zoll zu erheben, der
den dermalen für die gleiche Vieh-Gattung
imn Württemberg bestehenden Transito-Zoll=
satz übersteigen würde.
5) Die aus Balern kommenden Fabrlkate
sind gleichfolls nuter den bleherigen
Eingangs-Sbllen zu zulassen; auch fi#ad
in Ansehung der Weine aus Nhein-
Balern und Franken, so wle der Eisen-
und Stahl = Waaren bis auf weitere
Verordnung, die bisherigen Zölle vor-
erst noch anzuwenden.
Gleicherweise koͤnnen
c) gegen die Schweiz die erboͤbeten Zille
vorlaͤufig nicht angewendet werden; es
wird sich jedoch elne desinitive Bestim-
mung hierunter vorbehalten. Uebrigens
verstcht es sich von selbst, daß bls dahin
auch von den Schwelzerischen Waaren
Ursprungs-Certifikate nothig sind.