Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Alle dlese Urkunden sind den Zoll-Jour- 
nalen beizulegen. 
V. 
Da die in der Königl. Verordnung be- 
stimmten erhbbeten Zhlle nur gegen solche 
Länder angewendet werden sollen, deren Re- 
glerungen nlcht gleiche oder ähnliche Be- 
stimmungen getroffen haben, so wird den 
Kdalgl. Zoll= Behbrden vorläufig bemerkt: 
a)Daß mit der Badenschen Reglerung 
blerüber ein vollkommenes Elinverständ- 
alß Statt finde, und daß daher dle in 
Jl 6. der Kbnigl. Verordnung benaus- 
ten böber impostirten Artikel als: 
Fabrikate von Selde und Floret-Selde, 
gemachte Kleider, Schuhe und Hüte; 
Oele aller Art; 
Fabrikate von Wolle, Baumwolle; 
Leder und Linnen; 
unverarbeltetes Leder, Corduan und 
Soffiun, wenn slie Badensches Fabri- 
kat sind, in Gemähheit elner beson- 
dern Verabrerung gegen 
Zwel Gulden 6. kr. p. Centner, 
so wie Bijouterie-Waaren, gegen den 
bieherigen Zoll von 
Zmei Gulden von roo. fl. Werth 
445 
den kein hbherer Zoll genommen wer- 
den kann. 
In Ansehung der Weine und des Tobaks, 
so wie der Eisen= und Stahl-Waaren, wer- 
den auch gegen Boden dle bisderigen Zoll- 
sätze eben se wie von allen übrigen in der 
vorliegenden Verordnung nicht genannten 
Ar#keln belbehalten. 
nach Württemberg eingehen können, 
wogegen auch von dergleichen Würt- 
temberglschen Erzeugnissen in Ba- 
Dabei wird angefägt, daß die Badensche 
Regierung zugestanden hat, von dem durch 
Baden transitirenden Württembergischen 
Wleh keinen Translto-Zoll zu erheben, der 
den dermalen für die gleiche Vieh-Gattung 
imn Württemberg bestehenden Transito-Zoll= 
satz übersteigen würde. 
5) Die aus Balern kommenden Fabrlkate 
sind gleichfolls nuter den bleherigen 
Eingangs-Sbllen zu zulassen; auch fi#ad 
in Ansehung der Weine aus Nhein- 
Balern und Franken, so wle der Eisen- 
und Stahl = Waaren bis auf weitere 
Verordnung, die bisherigen Zölle vor- 
erst noch anzuwenden. 
Gleicherweise koͤnnen 
c) gegen die Schweiz die erboͤbeten Zille 
vorlaͤufig nicht angewendet werden; es 
wird sich jedoch elne desinitive Bestim- 
mung hierunter vorbehalten. Uebrigens 
verstcht es sich von selbst, daß bls dahin 
auch von den Schwelzerischen Waaren 
Ursprungs-Certifikate nothig sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.