Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Hienach haben nun die Koͤnigl. Ober- 
Zellämter die Behandlung der aus den ver- 
sbiedenen Ländern kommenden Artikel ins 
Werk zu setzen, wobel man sich vorbehö, 
denselben jedesmal die Länder wieder be- 
kannt zu machen, welche in Felge der mit 
ihren Reglerungen getreffenen Verelnigung 
von der Anwendung der böhern Zdlle spä- 
ter noch ausgenommen werden. 
VI. 
Bei dem nach 9. 5. der Khnigl. Ver- 
erdnung gestatteten dlrekten Transtst der 
franzbsischen und andern nun mit höberen 
Zöllen belegten Welne, Branntweine, #i- 
queurs und Essige ist alle Vorsicht anzu- 
wenden, damit kein Umterschlelf vorgehe. 
Zu dem Ende hat das Ober-Zollamt der 
Elntritts-Station die zum Transit deklarir- 
ten Fässer und Kisten, welche solche Getränke 
enthalten, genau und vollständig zu versse- 
geln und zu verschnären, sofort die Route 
und die Ober-Zollstation des Austritts, 
welche der Frachtfahrer einzuhalten hat, 
auf dem Transtto-Zollzeichen deutlich zu be. 
merken, und die ihm diesfalls gemachte 
Auflage durch den Frachtfahrer in dem Zell- 
Journal beurkunden zu lassen, auch demsel- 
ben eine an das Austritts-Ober-Zollamt 
addressirte kurze Beschreibung der an die 
Fässer und Celli angelegten Schnüre und 
Slegel mirzugeben. 
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Bel der Austrikts -Statlon unterklezt 
dleses Transttegut der genauen Bisttallen 
des Ober-Zollamtes, welches sesert, wenn 
Vie Slegel unverletzt und sonst nichts un- 
richiiges erfunden worden, die Trensite= 
Zollzeichen gegen Rezipisse (Zoll-Ordnung 
9. 36) zur Hond ulmmt, und selche mit 
umgehender Pest an das Einnis Ober- 
Zo lamt zuruͤcksendet. 
Von dem Dunkte an, wo die Waare 
die Visitation des Austritts-Ober-Zellon#s 
passirt hat, bls zum Uebergang über die 
dlesselllge Grenze ist der Frachtfahrer durch 
einen Visitator begleiten zu lassen, welchem 
jener biefür einen Lehn von 15 kr. per 
Stunde Wegs abzureichen hat. 
Die Joli= Beamten der Eintritte Station 
erheben für die Versiegelung und Ver= 
schnürung eine Gebühr von 6 kr. per Cent- 
ner, wovon sle dle erforderlichen Materla- 
lien anzuschaffen haben. 
In jedem Falle, wo der Versender oder 
Fuhrmann solcher transitirenden Getränke 
dem Ober Zollbeamten nicht als zuverläßige 
bLeute bekannt sind, hat Lewterer bei der 
Einteitts-Station dafür Sicherheit zu lei- 
sten, daß die Waare richilg an den auge- 
gebenen ausländlschen Bestimmungsort ge- 
bracht werde. ’ 
Dlese Sicherheltsleistung muß entweder 
burch baare Depoalrung
	        
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