Hienach haben nun die Koͤnigl. Ober-
Zellämter die Behandlung der aus den ver-
sbiedenen Ländern kommenden Artikel ins
Werk zu setzen, wobel man sich vorbehö,
denselben jedesmal die Länder wieder be-
kannt zu machen, welche in Felge der mit
ihren Reglerungen getreffenen Verelnigung
von der Anwendung der böhern Zdlle spä-
ter noch ausgenommen werden.
VI.
Bei dem nach 9. 5. der Khnigl. Ver-
erdnung gestatteten dlrekten Transtst der
franzbsischen und andern nun mit höberen
Zöllen belegten Welne, Branntweine, #i-
queurs und Essige ist alle Vorsicht anzu-
wenden, damit kein Umterschlelf vorgehe.
Zu dem Ende hat das Ober-Zollamt der
Elntritts-Station die zum Transit deklarir-
ten Fässer und Kisten, welche solche Getränke
enthalten, genau und vollständig zu versse-
geln und zu verschnären, sofort die Route
und die Ober-Zollstation des Austritts,
welche der Frachtfahrer einzuhalten hat,
auf dem Transtto-Zollzeichen deutlich zu be.
merken, und die ihm diesfalls gemachte
Auflage durch den Frachtfahrer in dem Zell-
Journal beurkunden zu lassen, auch demsel-
ben eine an das Austritts-Ober-Zollamt
addressirte kurze Beschreibung der an die
Fässer und Celli angelegten Schnüre und
Slegel mirzugeben.
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Bel der Austrikts -Statlon unterklezt
dleses Transttegut der genauen Bisttallen
des Ober-Zollamtes, welches sesert, wenn
Vie Slegel unverletzt und sonst nichts un-
richiiges erfunden worden, die Trensite=
Zollzeichen gegen Rezipisse (Zoll-Ordnung
9. 36) zur Hond ulmmt, und selche mit
umgehender Pest an das Einnis Ober-
Zo lamt zuruͤcksendet.
Von dem Dunkte an, wo die Waare
die Visitation des Austritts-Ober-Zellon#s
passirt hat, bls zum Uebergang über die
dlesselllge Grenze ist der Frachtfahrer durch
einen Visitator begleiten zu lassen, welchem
jener biefür einen Lehn von 15 kr. per
Stunde Wegs abzureichen hat.
Die Joli= Beamten der Eintritte Station
erheben für die Versiegelung und Ver=
schnürung eine Gebühr von 6 kr. per Cent-
ner, wovon sle dle erforderlichen Materla-
lien anzuschaffen haben.
In jedem Falle, wo der Versender oder
Fuhrmann solcher transitirenden Getränke
dem Ober Zollbeamten nicht als zuverläßige
bLeute bekannt sind, hat Lewterer bei der
Einteitts-Station dafür Sicherheit zu lei-
sten, daß die Waare richilg an den auge-
gebenen ausländlschen Bestimmungsort ge-
bracht werde. ’
Dlese Sicherheltsleistung muß entweder
burch baare Depoalrung