Gotifried Thudlum, von Waldhausen,
wegen thätlicher mit Mißhandlung ver-
bundener Widersetzlichkeit gegen einen
Forstdiener und wiederholten Wald. Exces-
ses, zu fünfmonatlicher Festungsstrafe,
neben Bezahlung der Heil-Arrest-Ajungs-
und der sämtlichen Untersuchungs-Kosten
verurthellt.
Den 15. Juni wurden:
8. auf den Grund der von dem Oberamts-
gerichte in Oehringen gefährten Unter-
suchung:
a) Jeh. Georg Aadreas Schramm, von
Lentersweller, wegen mehrerer zum Theil
großer, qualisicirter und ausgezelchneter
Diebstshle, dle sämrlich in Genossenschaft
mit Gauners verübt sind, und im recht-
lichen Sinn dessen drltten Diebstohl
constitukren, wegen Conkublnats und
ausgezelchneten Fleischesvergehens, Va-
girens, wlederholter Angabe eines fal-
schen Namens und frechen bügens vor
Gericht, zu oler jähriger Zuchthaus-
strafe, mit derbem Willkomm, und
zweijähriger Rekluslon;
b) Marie Sorhie Müller, von Korb,
Oberamts Reckarsulm, theils wegen
Miturheberschaft, theils wegen Mitwissen=
schaft und nachgefolgter Thellnahme an
mchreren von Schramm verübten Dieb-
stählen, sodann wegen wiederholten WVa-
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girens in Gesellschaft von Jaunern,
Bettelns, elnes ausgezelchneten Flelsches-
vergehens, und Angabe eines falschen
Namens, zu achtzebenmonatlicher
Zuchibhausstrase und neunmonallicher
Rekluston;
c) Waldburg Mäller, von Fremdingen,
Kbnigl. Balerischen Herrschaftgerichte
Oettingen, wegen intellekrueller Urheber=
schaft elnes qualifteirten Diebstabls, nach-
gefelgter Thelilnahme an mehreren Dleb=
stählen, wiederholten Vaglrens in Ge-
sellschaft oon Jaunern, Bettelns, ver-
botenen Wiederelntritts in die Kbnigl.
Staaten, und frecher Lügen vor Gerlcht,
zu achtzehenmonallicher Zuchthaus,
strafe in Markgrbningen, mit nachheriger
Ausweisung aus den Kbnigl. Staoten,
unter strenger Bedrohung auf den Wle-
derbetretungsfall;
d) Magdalene Walter, von Wezgan,
wegen Mitwlssenschaft und nachgefolgter
Tbellnahme an einem ausgezeichneten
kleinen in Genossenschaft verübten Dleb-
stahl, Theilnahme an einem Markt-
Diebstahl, Bruch des Handgelübds, wie-
derholten Vagirens und. Bettelns in
Gesellschaft von Jaunern, zu sechsmo-
natlicher Zuchthausstrafe in Ludwigs-
burg und dreimonatllcher Reklufton,
und