Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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18110 der zebentiche Betrag zu erlegen, snur derjenige verstanden, dessen Inhalt 
und bievon 56 der Pesikasse zu vergüten, eine reine Staatssache, Reglerungs- 
der Ueberrest aber der Staatskasse zu Pelizei= und Kameral-Gegenstände und 
verrechnen ist. die ex oflicio zu erlossenden Verfä- 
gungen in Justigsochen betrifft, kelnes- 
wegs aber dle von den Stellen, Bes 
berden und Aemtern in causis priva- 
B.) Dae, Auswärtigen im Konigreich ein- 
geräumte, Postfreithum geht 
1.) sewehl auf die fahrende als auf dle torum zu pflegende Correspondenz, bei 
Brlefpost, wenn ulcht eine Beschrän- wescher das Porte den Parthleen auf- 
kung auf letztere (Br. P.) beigesetzt gerechnet werden foll. 
ist. b) Muͤssen die Briefe als Dienstsache 
„.) Umer dem amtlichen Briefwechsel, wel- betreffend, gehbrig bezeichnet und mit 
cher zwischen den im Verzeichniß bemerk= dem amtlichen Slegel versehen sepn. 
ten auswärtigen und diesseltigen Staats- 
Behbrden und Aemtern vom Porto ge- 
genseitig frei ist, wird Schmidlin. 
Stuttgart den 2. August 1622. 
  
Jusammenstellung 
der in Ansehung des Postporto-Freithums in Württemberg bestehenden 
Verhaltnisse. 
Auf den Waͤrttembergischen Postämtern sind von dem Porto befrelt: 
A.) Inländer und inländische Angelegenhelten. 
I.) Seine Mojestät der König und die Königliche Familie, In Ansehung 
aller Briefe und Pakete, welche von Höchstdenselben auf die Post ab- 
gegeben werden, oder an Hoͤchst Sie ankommen. 
Dle Pestämter haben die an Seine Khulgliche Majestat unmit- 
telbar und zur Allerhochsteigenen Erdffnung gerlchteten Briese und Yakete 
unfrankirt anzunehmen, und die Erhebung eines Porto, mit Ausnahme 
auswärtiger Postauslagen, sich unter keinerlei Vorwand zu erlanben.
	        
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