Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

II. Verfügungen 
A.) 
564 
der 
Departements. 
Des Departements des Innern: 
des Ministerium des Innern. 
Prämie von Joo fl. für die Auffindung vorzüglicher Mühlsteine im Inland zum Feinmahlen. 
Zur Bereltung des feinsten weißen Mehls 
aus Dinkel oder Walzen sind sehr harte 
Mahlstelne von ganz gleichfrmigem Korn 
erforderlich, welche die feinste Schärfung 
während des Mahlens lange aushalten. 
Solche Stelne sind bisher von dem Aus- 
kande bezogen worden, z. B. aus der Schwelz, 
die sogenannten Melser, aus Waldshut, Wol- 
terdingen im Schwarzwalde und aus andern 
Gegenden. Mit dergleichen Steinen ist 
auf Knigl. Kosten in der zu dem Hof- 
Kameralamt Freudenthal gehbrigen Mäbdle 
zu Rechentshofen das Feinmahlen eingerich- 
tet worden, welche Einrichtung den Müllern 
als ein Muster empfoblen werden kann. 
Der Melserstein ist ein Uebergang in den 
Granit, und der Waldshuter ein feiner 
Sandsteln von gleichem und hartem Korn. 
Da sich in dem Köntgreich Würtktemberg 
Graustgebürge und Sandsteln-Lager von 
verschledener Feinbeit und Härte besinden, 
so ist zu vermuben, daß in mehreren Ge- 
tgenden inländische vorzügliche Steine zum 
Feinmahlen vorgefanden werden können. 
Ven Sr. Königl. Mojestät ist da- 
ber für die Auffindung von Steinbrüchen 
zu dergleichen vorzütlichen Mahlsteinen, 
welche die blsberigen Inländischen Mahl- 
steine zum Gebrauch für das Felamahlen 
übertreffen, unter nachstehenden Bedingun= 
gen ein Preis allergnädlgst ausgesetzt worden: 
1.) Die Stelne mässen ein durch die 
ganze Masse gleichsfbewig verbreitetes, 
felnes und festes Korn enthalten, die 
feinste Schärfung annehmen, und bei 
dem Feinmahlen lange underändert be- 
halten, därfen auch keine Suche, 
Sprünge und Sprbdlekeit haben. 
a.) Die Steine müssen wenigstens 31 
bis 4 Fuß Württembergischen Maßes 
tim Durchmesser halten, und die zu 
Bodensteinen und Läufern gewbbaliche 
Hdbe oder Dicke haben. 
3.) Slie duͤrsen keine sogenannten Find- 
linge seyn, sondern es muß bewiesen 
werden, daß sie aus einem anbaltenden 
Bruch zu tächtigen Mählsteinen ge- 
brochen worden find.
	        
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