II. Verfügungen
A.)
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der
Departements.
Des Departements des Innern:
des Ministerium des Innern.
Prämie von Joo fl. für die Auffindung vorzüglicher Mühlsteine im Inland zum Feinmahlen.
Zur Bereltung des feinsten weißen Mehls
aus Dinkel oder Walzen sind sehr harte
Mahlstelne von ganz gleichfrmigem Korn
erforderlich, welche die feinste Schärfung
während des Mahlens lange aushalten.
Solche Stelne sind bisher von dem Aus-
kande bezogen worden, z. B. aus der Schwelz,
die sogenannten Melser, aus Waldshut, Wol-
terdingen im Schwarzwalde und aus andern
Gegenden. Mit dergleichen Steinen ist
auf Knigl. Kosten in der zu dem Hof-
Kameralamt Freudenthal gehbrigen Mäbdle
zu Rechentshofen das Feinmahlen eingerich-
tet worden, welche Einrichtung den Müllern
als ein Muster empfoblen werden kann.
Der Melserstein ist ein Uebergang in den
Granit, und der Waldshuter ein feiner
Sandsteln von gleichem und hartem Korn.
Da sich in dem Köntgreich Würtktemberg
Graustgebürge und Sandsteln-Lager von
verschledener Feinbeit und Härte besinden,
so ist zu vermuben, daß in mehreren Ge-
tgenden inländische vorzügliche Steine zum
Feinmahlen vorgefanden werden können.
Ven Sr. Königl. Mojestät ist da-
ber für die Auffindung von Steinbrüchen
zu dergleichen vorzütlichen Mahlsteinen,
welche die blsberigen Inländischen Mahl-
steine zum Gebrauch für das Felamahlen
übertreffen, unter nachstehenden Bedingun=
gen ein Preis allergnädlgst ausgesetzt worden:
1.) Die Stelne mässen ein durch die
ganze Masse gleichsfbewig verbreitetes,
felnes und festes Korn enthalten, die
feinste Schärfung annehmen, und bei
dem Feinmahlen lange underändert be-
halten, därfen auch keine Suche,
Sprünge und Sprbdlekeit haben.
a.) Die Steine müssen wenigstens 31
bis 4 Fuß Württembergischen Maßes
tim Durchmesser halten, und die zu
Bodensteinen und Läufern gewbbaliche
Hdbe oder Dicke haben.
3.) Slie duͤrsen keine sogenannten Find-
linge seyn, sondern es muß bewiesen
werden, daß sie aus einem anbaltenden
Bruch zu tächtigen Mählsteinen ge-
brochen worden find.