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und Unféäbigkeits -Erklárung zu
Versehung irgeud elner bffentlichen Stelle
zu einer fünfmonatlichen Feslungs=
Arbeitsstrafe verurtheilt, und zugleich
räcksichtlich des Schadens-Ersatzes und
der Untersuchungs Kesten das Angemessene
verfügt.
Den 4. Juli sfind:
. Johannes Rall, von Ehningen, Ober-
amts Urach, wegen wlederholten Conku-=
binats und Vagirens, neden der Ver-
bindlichkeit zu Bezohlung seiner Verhaft-
und der sämtlichen Untersuchungs Krsten
zu einer dreimonatlichen Festungs-
Arbeilsstrase und zu nachberizer Einsper-
rung in b#as Zwangs-Arbeitsha#s zu Rot-
tenburg bis zu erprobter Besserung, we-
niastens aber auf dle Darer ven drei
Monaten, und
Michoel Schalble, von Agenbach, Ober-
amts Calw, wegen im rechtlichen Sinne
dritten und ausgezelchneten Diebstahle zu
siebenmonatlicher Zuchthausstrafe in
Markgrbningen mit derbem Willkomm,
und zu nachbersger Einschlietzung in das
Zwangs= Arbeitshaus bie zu erprobter
Besserung, jedoch wenigstens auf die
Dauer von vier Monaten, so wie
zum Ersatz des Schadens, seiner Ber-
beft = und der Untersuchungs-Kosten ver-
urtheilt, und verfügt worden, daß letzte-
4. gegen den bel
rer fernerhin unter genaue ortspoligelliche
Aufsicht gestellt werden soll.
Den 3. Juli wurde:
dem Oberamtsgerlchte
Freudenstadt in Untersuchung gekommenen
Anton Friz, von Unterehalhelm, Ober-
amts Nagold, wegen wlederholten und
ausgezelchneten jedoch ersetzten Diebstahis,
neben der Verbindlichkelt zu Erstattung
selner Verbaft= und der Untersuchungs-
Kosten eine viermonatliche Festungs=
Arbeitsstrase ausgesprochen.
An demselben Tage ist:
5. auf den Grund der von dem Oberamts-
gerichte Urach gefährten Untersuchung:
a)der Gemeindepfleger und Gemeinderath
Johannes Kuhn, von Gruorn, wegen
elnes durch Kassen-Eingrise herbeige-
führten Kassen-Rests, gesührter Neben:
rechnungen, betrügerischer Anrechnungen
in einem Taglohns-Zettel, Verumreuung
bei der Verwaltung einer Gantmasse,
Rechnungs-Unordnung, Eigenmächtig-
keiten und verschuldeten Vermbgensjer-
falls seiner Remter entsetzt, zu Beklei-
dung jeder hffentlichen Stelle für un-
fählg erklärt, und unter Einrechnung
eines Tbeils des erstandenen Arrests
zur Strafe, noch mit einer dreljähri-
gen Zuchthauestrafe zu Markgröningen
belegt, und