Am 13. December wurden ver-
urtheilt:
14. Friedrich Reichert, Mezgerknecht ###
Reckargröningen, Oberamts Ludwigsburs,
wegen wlederholter Fälschungen, müßlgen
Umberzlehens und Bettelns, neben Be-
zahlung seiner Arrest= Azungs= und Un-
tersuchungs-Kosten zu fünfmonatlicher
Zuchthausstrafe und nachheriger Einsper-
rung in ein Zwangs-Arbeitehaus bis zu
erprobter Besserung, wenigstens aber auf
drel Monate;
15. Christine Magdalene Grafs, von Altin-
gen, Oberamts Ludwigsburg, wegen deltten
Diebstohls, wegen Vagirens und unbot-
mäßigen Betragens vor Gericht, neben
dem Ersatze des Schadens und Bezehlung
Iirer Arrest-Azungs= und Untersuchungs-
Kosten zu achtmonatlicher Zuchthaus-
strafe und nachheriger Einsperrung in ein
Zwangs= Arbeitehaus bis zu erprobter
Besserung, mindestens aber auf die Dauer
von vier Monaten.
Am 2o. December wurden ver-
urtbeilt:
16. Jung Michael Mezger, gewesener
Bärgermelster und Gemeinde-Rath zu
Hblzern, Oberamts Weinsberg, wegen
eines durch Cassen= Eingriffe gesetzten
Restes und wegen Fälschung, neben der
Cassation von selnen Aemtern, und
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Unfähigkeits-Erklärung
zu Be-
kleldung eines dffentlichen Amtes zu
zweijähriger Zuchthausstrafe, zum Er-
satz des Restes samt Zinsen vom Tage
der Anerkennung des Restes an, und zu
Bezahlung von 3 der Untersuchungs-
Kesten x.
17. Conrad Daehn, vormaliger Bürger-
meister von Klein-Gartach, Oberamts
Brackenheim, wegen eines wenigsiens
zum Theil durch unordentliche Rechnungs-
und Amtsführung zu Schuld gebrachtern
Cassen-Rests, neben Entlassung von
seiner Sielle und Unfählgkeits-Er-
klárung zu Bekleldung eines verrech-
nenden Amtes zu sechswbchiger Fe-
stungsstrafe, mit angemessener Beschäfti-
gung innerhalb der Festung, zur Erstat-
tung des Rests samt Zinsen, und zu
Bezahlung sämtlicher Untersuchungs-Ke-
sten;
18. auf den Grund einer von dem Ober-
amtsgerichte Neckarsulm gefährten Unter=
suchung:
a) Bruno Keicher, Küfer zu Erlenbach,
wegen veranlaßten Dumults, wegen Un-
botmäßigkeit, Injurlen gegen den Ge-
meinde = Rath und wegen verschuldeter
Ruhe-Sthrung, neben Bezahlung von
F der Untersuchungs-Kosten zu fünf-
zehnmonatlicher Festungsstrafe;