Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

rungs-Sergen des Angestellten die Würde 
und Wieksamkeit des Amtes selbst Preis zu 
geoen, erferderlich wäre. Dles erschlen als 
das ülchilgsie und am meisten dringende 
Bedürfniß. 
Die Mittel zu Erreichung dieses Zwecks 
konnten alcht durch einen neuen Zuschuß 
des Klrchenguts zu dessen seltherigen Lei- 
stungen für die Besoldungen der Geistli- 
chen erhalten werden. Die Abreichung 
des hiezu erforderlichen Zuschusses (nach 
damals vorläufig angestellten Berechnun- 
gen jährlich ongefähr booo fl.) wurde als 
die Kräfte dieses Guts überstelgend an- 
geseben. Dle erforderlichen Mitel muß 
ten also aus demwjenigen erhoben werden, 
was schen seither sür die Besoldungen der 
Geistlichen ausgesetzt gewesen war, und es 
felgte hleraus von selbst, daß die für noth- 
wendig erkannte Verbesserung des Elnkom- 
mens der seither allzugering dotirt gewesenen 
Stellen, neben Benuung des Einkommens 
der jedoch nur wenigen Stellen, welche etwa 
als überflüssig aufgeheben werden konnten, 
nur durch Abzüge an der seitberigen relch- 
licheren Dotation anderer Stellen bewirkt 
werden konnte. In rechtlicher Hinslicht 
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konnte hiebei kein Anstand obwalten; denn 
es ist sowohl den Normen des allgemeinen 
Kirchenrechts als den besondern Württem- 
bergischen Kirchengesetzen vollkommen gemäß, 
daß unter der Autorltät des obersten Bi- 
schoffs kirchliche Stellen ausgehoben erer 
ihre Dotatlonen vermindert werden konnen, 
wenn die Einkünfte wieder zu glelchen kurch- 
lichen Zwecken, deren Befbrderung nach 
dem Ermessen der Ober-Kirchenbebbrde das 
Wohl der Kleche erfordert, verwendet, und 
wenn das Wohl des Staates und dle Rechte 
dritter dadurch nicht gefährdet werden. Die 
Rechte dritter aber wurden hbier namentlich 
dadurch gewahrt, daß alle Beränderungen 
auf Erledigungsfälle ausgesetzt, kelne burch 
Aushebung einer Scelle oder burch einem 
Abzug von der Dortation ohne die ohthige 
Fürsorge, daß die kirchliche Berathung ker 
betreffenden Gemeinden nicht leide, vorge- 
nommen, und bel Seellen, die von patronat- 
berrlicher Nominatien abhangen, dieses 
Verhältuiß noch insbesondere berückschilgt. 
wurde. 
Auf die angezelgten Verhältnisse und An- 
sichten gründeten sich nun die Vorschläge, 
welsche die obgedachte Deputatlen über die 
Errichtung des gelstlichen Besoldungs-Ver- 
besserungs-Fonds machte, und die, nachdem 
denselben im Wesentlichen auch das evange- 
lische Consistorium und der vormallge Kir- 
chenrath belgetreten waren, durch die ein- 
gangserwähnte Resolution die pbchste Be- 
stätigung erhlelten.
	        
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