Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

H. 
Grundsätze, nach welchen die Einkünste angesetzt 
und berechnet und sodann verwendet werden, auch 
Umfang des Insiituts. 
Zufolge dieser böchsten Resolution und 
nachgefolgter weitern höchsten Bestimmun- 
gen bestehen die Grundsätze, rach welchen 
die Einkünfte des Fonds angesetzt und be- 
rechnet und sodann verwendet werden, in 
Folgendem: 
1.) Für denselben wird das Einkommen 
derjenigen Kirchenstellen, welche als über- 
flüssig aufgehoben werden können, benutzt, 
sowelt es nicht zur Belohnung derjenigen 
welche die Verrichtungen der aufgehobenen 
Stelle übernehmen, abgegeben werden muß. 
Abzüge von reichlicher dotirten Seellen 
werden in der Regel nach folgendem Maß- 
stabe gemacht: 
Von einem Dienst- 
Einkommen 
werden abge- 
zogen 
von Joo — Soo ff. — 25 fl. 
— 3o00 — g0oe fl. — 40 fl. 
— 900— looco ffl. — 60 fl. 
— looo—iltoo f. — 35 fl. 
— 1100 — 1200 fl. — 1aoo sl. 
— 22o00 und darüber — 16o fl. 
Einkommen und Abzug, welcher letztere in 
der Regel halb in Geld und halb in Ratu- 
ralien angesetzt wird, werden hier in den 
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sogenannten Competenz-Preisen, der Scheffel 
Roggen ju 6 fl., der Scheffel Dinkel zu 
5 fl. 30 kr., der Scheffel Haber zu 2 fl. 
45 kr. u. s. w. berechnet. 
Der Abiug findet nur auf Erledigungs-= 
fälle und nur Einmal für immer Statt. 
Eigenthämliche Verhältnisse bringen noth- 
wendig Abänderungen des angegebenen Maß- 
stabs des Abzugs in einzelnen Fällen milt 
sich, und er fällt weg oder wird vermindert, 
wenn nach dem Abzug die Seelle keln für 
ihre elgenthämliche Verhältnisse angemesse- 
nes Elnkommen mehr gewähren sellte. 
.) Bel der ersten Anerdnung der An- 
stalt mutzte das Minkmum des Elnkom- 
mens, auf welches jede dasselbe noch nichi 
erreichende Stelle gebracht werden sellte, 
nothwendig nur auf eine äußerst mößige 
und solche Summe bestimmt werden, 
daß man vollkommen gesichert war, dle 
der Anstalt angewlesenen Mittel werden 
zuverläßig zu der durchgängigen Erhdhung 
auf dieses Minlmum zurelchen, und so# 
wurde es dann für Dekanate zu Joo fl., 
für die Diakonate erster Klasse zu 50, fl. 
und für die übrigen Dlakonate und Pfar- 
reien zu 425 fl. (die Naturalien immer 
zu den obgedachten Competenz= Preisen ge- 
rechnet) angenommen.
	        
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