Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Auf dlese Minimums-Summe sind nun 
auch bereits seit mehreren Jahren alle 
Stellen, deren Einkemmen es noch ulcht 
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erreicht hatte, wo nicht etwa bei einzelnen 
besondere Anstände vorwalten, erhbht, und 
dem Fonds sind noch weltere ulcht unbe- 
trächtliche Mltcel übrig geblieben. 
Sie haben dazu gedlent und werden noch 
ferner, so weit sie zureichen, dazn dienen, 
weitere Erhöbungen des Einkommens denje- 
aigen Stellen zu verschaffen, bel welchen 
eine solche nach Beschaffenhelt der Verhält= 
n#sse des Amts für vorzäglich nbehlg erkannt 
werden muß; wie z. B. im vorigen Jahr 
elne Erbböbung des Einkommens der Deka- 
nate auf die Minimums= Summe von be- 
zäglich (nach drei Klaßen) r000 fl., 
1100 fl. und 1200 fl. (jedoch nach den so- 
genannten Etats-Preisen) theils aus Mitteln 
des Besoldungs-Verbesserungs-Fonds, theils 
aber auch aus zurückgegebenen Einkünften 
aufgehobener Drélaturen erfelgt ist. 
Nächstdem aber werden nun die Mittel 
des Besoldungs-Verbesserungs-Fonds beson- 
ders in neueren Zelten auch zu persbulichen 
Zulagen an Geistliche benutzt, welche elner 
Verbesserung ihres Einkommens würdig und 
bedürftig sind, und denen eine solche nicht 
wohl (wie namentlich wegen zu welt vorge- 
rückten Alters) durch Befbrderung auf eine 
andere, an sich elntröglichere S:elle verschaffe. 
werden kann. « 
Es wird biedurch, — aber bel den beschränk- 
ten Mitteln freilich nur sehr unvollständig 
und nur in einzelnen wenigen Fällen, — er- 
reicht, was schon länger zum Besten der 
Kirchen-Gemeinden und der Kirchendiener 
allgemeiner als wünschenswerty ängeseben 
wurde, daß nämlich die Verbesserung des 
Elnkommens eines Geistlichen nicht immer 
nothwendig von der Versetzung auf eine 
andere Stelle, und somit von der Trennung 
von der Gemeinde mlt der er bieher ver- 
bunden war, abhängle seyn mochte. 
Da überdles derglelchen persdbuliche Zu- 
lagen in wenlgen Jahren zurückfallen, so 
werden dadurch die Mlitel, den Amtsstellen 
selbst, für welche eine Verbesserung noch 
nöthig erschelnt, eine solche auszusetzen, ulcht 
erschöpfr. 
5.) Sowohl die Abzäge zum Besoldungs- 
Verbesserungs = Fonds von den für solche 
geeigneten Stellen, ols die Zulagen aus 
solchem, seyen es blelbende für die Amts- 
stellen oder blos persbuliche, werden immer 
blos durch des Khnigs Mojestät auf 
vorgäuglges Gutachten des evangellschen 
Consistoriums festgesetzt. 
#.) Die Anstalt erstreckt sich ufz alle 
von der Collatur des Regenten abhängende
	        
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