Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Bel Gesellschaften, welche nicht mit ihrem gesamten 
Einkommen im Fürstentume steuerpflichtig sind (8 2 
E. St.G.), ist nebenstehend für jedes der obigen Jahre 
das Verhältnis anzugeben, welches für die Aussonderung 
des steuerpflichtigen oder steuerfreien Teils ber Ueber- 
schüsse (siehe oben 1, 2) maßgebend ist, also das Ver- 
hällnis der gesamien Ueberschüsse des Unternehmers zu 
den Ueberschüssen, welche auf den Geschäftsbelrieb und 
das Einkommen aus Grundbesitz im Fürslenlume ent- 
fallen. 
  
b) Für jurifstische Personen, die nicht unler a) genannt Und, sowie mit dem Rechte des 
Vermögenserwerbs ausgeflaltelte Personenvereine und Vermögensmassen 
Der obigen Angabe liegt solgende Berechnung zu Grunde: Es berrägt der Rein- 
ertrag des werbend angelegten Vermögens: 
  
a) aus Grundvermagen 4 
b) aus gewerblichem Betrieben · 
c)onöKapttk-lodcrionsngcm werbenden Vermögen 9 
zusammen 
wie oben. 
  
c) Für Gemeinden (§8 15 Ziff. 1 E. St.G.): 
Bezeichuung der gewinnbringenden lommunalen Davon ab 3½%. 
Ansialten oder Unternelmungen gewerblichen Gewinn des 
Charakters (z. B. Gasanstalten. Elektrisitätswerke, nach Abzug Anlagelavitals Melbt 
Saheraer Sparlassen, Leihhäuser, Schlacht. d oder die jãhrlichen als steuer- 
äuser usw.): et Schuldainsen des pflichtiges 
Geschäfts, Unternehmeno . 
ItttcolletuanDkitteldlesu Einkommen: 
nennen sind): 
4 Name . 4 
  
  
  
eusammen)
	        
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