5) Zeugen"“
Verhoͤr.
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einen oder des andern Theils bel der Einleltung des Beweises nicht festgesetzt. Sle
wird vlelmehr auf endliche Weise erst dann bestimmt, wenn nach vobllig geschlossener
Verbandlung und unmittelbar vor der End-Enischeidung die nun als entscheidend
erkannten Thatsachen sich ale ulcht genügend erwiesen darstellen.
Wenn hlerbel, nach allen Verhandlungen und nach den Veränderungen, welche
in dem Stande der Sache vorgegangen seon können, die nun für entscheidend erkann-
ten Umstände ulcht einmal bis zu Begründung elnes notbwendigen Eides beschelnigt
sind; so muß das Gericht vor Erdffnung des Urtheils die jetzt für beweilspflichtig
erklärte Partel von diesem Stande der Dinge auf angemessene Weise in Keuntniß
seten, damit ihr die Mdglichkeit eines Eides-Antrags noch offen blelbe.
Durch vorstehende Vorschriften werden die 99#. 105. und 1036. des Edikts er-
gänzt.
9. 253.
Die Vernebmung der Zeugen sell in Gegenwart beider Partelen und
ihrer etwaigen Fuͤrsprecher gescheben, woferne dieselben auf die an sie deshalb ergan-
gene monltorische Ladung an der Prodaktions-Tagfahrt erscheinen.
Im Falle ihres Au-szbleibens wird daher die Vereldung und Abhdrung der Zeu-
gen dennoch vorgenommen.
Bei dem Verhbre dürfen jedoch die Parteien und deren Belstände weder die
Zeugen unmlttelbar befragen, noch dlieselben in ihren Aussagen unterbrechen. Da-
gegen können sie den Richter ersuchen, den Zeugen noch gewisse Fragen oder Erinne-
rungen zu machen; auch müssen sie mit ihren etwaigen Bemerkungen über das Ver-
hdr selbst und das darüber aufgenommene Dretekoll gehbrt werden; in welchem Folle
die Zeugen vorgänglg abzutreten verbunden und.
Haben die Partelen von der Befugulß, dem Verbbre der Zeugen anzuwohnen,
keinen Gebrauch — oder durch ungebührilches Benehmen (#. #15 oben) sich dersel-
ben unwürdig gemacht; so können sie nicht verlangen, daß ihnen die Zeugen nachher
gegenüber gestellt werden.
Hiermit sind die Bestimmungen des Edikts — Im letzten Absatze des F. 203B.
abgeändert; dle des 9. 20. in den beiden letzten Absätzn erweiternd modiftcirt, und