Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

schen Theilnahme an einer Anbring-Ge- 
buͤhr, und wegen anderer geringerer 
Dienst-Vergehen, selner bisher beklei- 
deten Commundienste entsetzt, zu Be- 
kleidung einer bffentlichen Stelle fär 
unfähig erklärt, und neben der Ver- 
bindlichkelt zum Schadens-Ersatze, und 
zu Erstattung eines angemessenen Theils 
der Untersuchungs-Kosten, mit oier- 
zehntägiger Gefängnißstrafe belegt; 
b) der Gemeinderath Johann Georg 
Däuble, von Gechingen, wegen der 
von ihm als gewesenem Pferchmesster 
jzum Zweck ungesetzlicher Ausgaben ver- 
dbten Rechnungsfälschung, und Toheil- 
nahme an einer Zeche auf Kosten des 
Commun-Verm#gens, neben der Ver- 
bindlichkeit zu Erstattung eines ange- 
messenen Thells an den Untersuchungs- 
Kesten, seiner Gemeinderathsstelle ent- 
setzt, zu Bekleldung eines dffent- 
lichen Amtes für unfählg erklärt, 
und zu vierzehntägiger Gefängniß= 
strafe verurtheilt. 
Am 29. December ist ferner: 
14. der zu Närtingen in Verhafe= und 
Umersuchung gekommene Johann Georg 
Wandel, Bäcker von Remmelspach, 
Oberamts Tübingen, wegen wiederhol- 
ten, in Genossenschaft veräbten großen und 
dabei gusgezelchneten Diebstahls, se wle 
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wegen Vagirens, neben sollderischer Ver- 
bindlichkeit zum Schadens-Ersotz mit sel- 
nem Genossen, unter Einrechnung der 
von dem Criminal-Senat des Koͤnigl. 
Gerichtshofs für den Donau-Kreis am 
13. August d. J. wegen Concubinats 
gegen ihn erkannten, von ihm aber noch 
nicht erstandenen einmonatlichen Fe- 
stungs-Arbeirsstrafe, zu einer sechzehn- 
monatlichen Zuchthausstrafe nebst 
Willkomm, und zu nachberiger wenig- 
stens achtmonatlicher Einschlleßung 
in ein Zwaongs= Arbeitshaus, so wie zu 
Erstattung seiner Verhaft-Azungs= und 
sämtlicher Untersuchungs-Kosten verur- 
thellt worden. 
Am 31. December ist: 
15. der Syubstitut Georg Frledrich Fisch- 
baber In Balingen, wegen des bel ver- 
schiedenen Pflegschaften gesetzten, durch 
Kassen-Eingriffe entstandenen Rests, auch 
wegen elgenmächtiger Selbstanleihe bei 
einer der lhm anvertrauten Pflegschaften, 
neben Entfernung von seinen Pflegschaf- 
ten, und Unfähigkelts-Erklárung zu einer 
bffentlichen Anstellung, so wie zu Fäh- 
rung von flegschaften, zu vierw- 
chiger Gefängnißstrafe, und zum Er- 
satz des von ihm gesetzten Rests samt Zin- 
sen, auch zu Erstattung sämtlicher Unter= 
sochungs-Kesten verurtheilt worden.
	        
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