Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

vwaltschaft für die zur Reches-Weblihat des 
Aemenrechts zugelassenen Portheien. Ibre 
Obliegenheiten in dieser Beziehung werden auf 
die nachstehende Wrise hiermit sestgesetzt. 
1 
Die bei dem Cioil-Senate des Gerichts- 
bofes (Ober-Tribunals; Kreis-Gerichts- 
boss ;) anhängig werdenden Prozeßsachen 
armer Partheien in erster oder in zweiter 
Instanz hat der Vorstand (. 9.) unter 
die dleser Justizstelle angehbrigen übrigen 
Prokuratoren nach elner festen Ordnung zu 
vertheilen, und darüber unter der Aussicht 
des Gerichtsbofes ein Distributlons-Ver- 
zelchuß zu führen. 
9. 12. 
Die bei den Oberamtsgerschten zur Ver- 
bandlung kommenden bürgerlichen Rechts- 
Kreitigkelten armer Parthelen sind von den 
im Krelse wohnenden Rechts-Consulenten 
zu besorgen. 
Hlerbel kommt nach den bestebenden 
Grundsätzen zwar die Erkemung über die 
Zulassung zum Armenrechte selbst, und die 
Bestlmmung, ob der Parthei eln Adookat 
beizugeben sey, den Oberamtsgerichten zu; 
dagegen geschleht die Bestellung des Ossiclal= 
Anwalts für die arme Parthei aus der 
Zahl der im Kreise wohnenden Rechts-Con- 
sulenten, durch den Vorstand der Drekura- 
toren des Kreis-Gerichtehofes. 
Es bat derselbe auch in dieser Beziehung 
einen bestimmten Turnus, jedech mit Räck- 
sichtnahme auf dle besonderen Verhältnise 
des einzelnen Falles, z. B. dle Wichtigkeit 
oder Schwierigkelt einer Sache, die zu große 
brtliche Entfernung der Parthei rc. za 
beobachten, und bicrüber gleichfalls ein ei- 
genes Verzeichusß unter Aufsicht des Ge- 
richtshofes zu führen. 
ß. 13. 
So oft in peinlichen Sachen der Fall 
elner Vertheldigung vermbgensloßer Ange- 
schuldigter von Amts wegen sich ereignet; 
so findet unter der Voraussetzung, daß der 
Angeschuldigte von der ihm geseollch guste- 
henden Befugniß, sich einen Vertheldiger 
selbst zu wählen, keinen Gebrauch mache, 
zwar die gleichmätzige Verthellung durch 
den Vorstand der Drokuratoren unter den 
zuvor erwähnten Bestlmmungen Statt; es 
sind jedoch hler in der zu beobachtenden 
Reihenfolge sämtliche im Krelse wohnende 
Advokaten, ohne Unterschled der Prokura- 
toren des Krels = Gerichtsh##fes und der 
Rechts-Consulenten mutbegriffen. 
Hieräber ist von dem Vorstand der Pro- 
kuratoren gleichfalls ein abgesondertes Distri- 
butions-Verzeichniß zu führen. 
"a 14. 
Die Vorstände selbst sind von Besorgung 
der Rechtssachen für arme artheien, so
	        
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