wie-in dem Falle des s. 13. von der Ueber-
nahme der Vertbeldigung eines vermbgens-
loßen Angeschuldigten, woferne dleser nicht
selbst den Vorsiand der Prokuratoren zu
selnem Vertheildiger erwählt, befreit.
#F. 15.
Jeder Advokat ist verpflichtet, zu Besor-=
gung der ihm anvertrauten Rechts-Ange-
legenheiten für die Fälle elner Abwesenbeit
oder sonstigen Verhinderung — die Substi-
tutlons Besugnisse vorausgesetzt — Itweder
durch allgemelne Bestellung eines, der be-
treffenden Gerichts-Bebbrde zu benennen-
den, gleichberechiigten Stellvertreters im
Voöraus Färsörge zu treffen; oder einen
solchen im eintretenden Falle der Ver-
binderung mit Vellmacht zu versehen und
dem Gerichte namhaft zu machen.
s. 16.
So oft ein Rechts-Consulent sich von
seinem Wohnorte auf länger als olerzehn
Tage entfernt, ist er dem Oberamtstlchter
davon amtliche Anzelge zu erstatten verbun.
den. Danuert selne Abwesenhelt über drei
Monate: so hat er zuglelch dem Vor-
stande der Prokuratoren des Kreis-Gerichts-
bofs davon Anzelge zu machen.
1
Wenn ein Prokuretor von dem Orte des
Gerlchtehofes sich auf länger als olerzehn
815
Tage, jedech nicht über drel Monate ent-
fernt: so hat er seiches dem betreffenden
Vorstand der Prokuratoren anzuzeigen.
Will er auf länger als drel Monate
sich entfernen: se ist er verpflichtet, deshalb
ein Urkaubs-Gesuch bei dem Gerlchts-
hofe einzureichen, und dle höhere Entschlie-
ßung bierauf abzuwarten.
s. 18.
Im Falle einer bleibenden Veränderung
des Ausenthaltsorts ist jeder Rechts-Confu-
lent verbunden, davon dem Oberamtsge-
richte, in dessen Bezirke er sich bis dohln
aufgehalten, so wie dem Krels-Gerichtshofe
eine Anzelge zu machen.
Eine gleiche Anzelge hat derselbe dem
Oberamtsgerichte des neuen Wohnorts,
und, wenn Letzterer in einem andern Kreise
gelegen ist, auch dem Gerichtspofe für die-
sen Krels zu erstatten.
1#.
Mit dem Elntrltte in ein besoldetes Staats=
amt erlischt die Beféhigung zur Advokatur.
Eln solcher Staatsdiener wird in der Ad-
vokaten-Matrikel (F. u.) nlcht fortgefährt.
s. 20.
Eln Patrimonlal = Corporatlons= eder
Gemelndeomt kann für die Zukunft von
elnem in dle Matelkel ausgenommenen Ad-
vokaten nur dann uͤbernommen werden,