Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

wie-in dem Falle des s. 13. von der Ueber- 
nahme der Vertbeldigung eines vermbgens- 
loßen Angeschuldigten, woferne dleser nicht 
selbst den Vorsiand der Prokuratoren zu 
selnem Vertheildiger erwählt, befreit. 
#F. 15. 
Jeder Advokat ist verpflichtet, zu Besor-= 
gung der ihm anvertrauten Rechts-Ange- 
legenheiten für die Fälle elner Abwesenbeit 
oder sonstigen Verhinderung — die Substi- 
tutlons Besugnisse vorausgesetzt — Itweder 
durch allgemelne Bestellung eines, der be- 
treffenden Gerichts-Bebbrde zu benennen- 
den, gleichberechiigten Stellvertreters im 
Voöraus Färsörge zu treffen; oder einen 
solchen im eintretenden Falle der Ver- 
binderung mit Vellmacht zu versehen und 
dem Gerichte namhaft zu machen. 
s. 16. 
So oft ein Rechts-Consulent sich von 
seinem Wohnorte auf länger als olerzehn 
Tage entfernt, ist er dem Oberamtstlchter 
davon amtliche Anzelge zu erstatten verbun. 
den. Danuert selne Abwesenhelt über drei 
Monate: so hat er zuglelch dem Vor- 
stande der Prokuratoren des Kreis-Gerichts- 
bofs davon Anzelge zu machen. 
1 
Wenn ein Prokuretor von dem Orte des 
Gerlchtehofes sich auf länger als olerzehn 
815 
Tage, jedech nicht über drel Monate ent- 
fernt: so hat er seiches dem betreffenden 
Vorstand der Prokuratoren anzuzeigen. 
Will er auf länger als drel Monate 
sich entfernen: se ist er verpflichtet, deshalb 
ein Urkaubs-Gesuch bei dem Gerlchts- 
hofe einzureichen, und dle höhere Entschlie- 
ßung bierauf abzuwarten. 
s. 18. 
Im Falle einer bleibenden Veränderung 
des Ausenthaltsorts ist jeder Rechts-Confu- 
lent verbunden, davon dem Oberamtsge- 
richte, in dessen Bezirke er sich bis dohln 
aufgehalten, so wie dem Krels-Gerichtshofe 
eine Anzelge zu machen. 
Eine gleiche Anzelge hat derselbe dem 
Oberamtsgerichte des neuen Wohnorts, 
und, wenn Letzterer in einem andern Kreise 
gelegen ist, auch dem Gerichtspofe für die- 
sen Krels zu erstatten. 
1#. 
Mit dem Elntrltte in ein besoldetes Staats= 
amt erlischt die Beféhigung zur Advokatur. 
Eln solcher Staatsdiener wird in der Ad- 
vokaten-Matrikel (F. u.) nlcht fortgefährt. 
s. 20. 
Eln Patrimonlal = Corporatlons= eder 
Gemelndeomt kann für die Zukunft von 
elnem in dle Matelkel ausgenommenen Ad- 
vokaten nur dann uͤbernommen werden,
	        
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