Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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wenn zuvor das Gesuch um Beibehaltung 
der Advokatur, neben Bekleidung eines sol- 
chen Amtes, durch den betreffenden Gerichts- 
bof Unserem Justiz Mlulsterium vorgelegt 
und von diesem die Beilligung deshalb 
ertbellt worden ist. 
Dergleichen Gesuchen wird übrigens ohne 
Schwierigkeit entsprochen werden, wo ferne 
aicht entweder die Verrichtungen jenes 
Amts mit der Ausübung der Rechts-Preris 
als unverelnbar erscheinen, oder die Ge- 
schäfte desselben von solchem Umfange (und, 
daß der Diener, neben Versebung des Amtes 
den Pflichten eines Adookaten vollkommene 
Genäge zu leisten, voraussichtlich nlcht im 
Stande seyn würde. 
11 21. 
Die Prokuratoren sind verbunden, dle 
durch frühere Anordnung bereits vorgeschrie- 
bene Amtskleidung zu tragen, so oft sle in 
einer Gerichts= Slzung, oder vor elner ge- 
richtlichen Deputatlon, zu erscheinen pa- 
ben. 
Die Uniform fär die Rechts-Consulenten 
Ist durch die Bellege Lit. B. bestimmt; sle 
sind derselben sich zu bedienen verpflichtet, 
so oft sle vor gesessenem Oberamtsgerlchte 
handelnd auftreten, oder ausserordentlicher 
Weise vor einen hbheren Gerichtehof ein- 
berufen werden. 
s. 22. 
Wir erwarten mit Zuversicht, daß sich 
simieliche Advokates eifrig bestreben werden, 
den Pflichten lbres Standes überhaupt und 
den vorstebenden Anordnungen insbesondere, 
jederzelt mit Gewissenbaftigkelt nachzukom- 
men, und werden dlejenigen unter ihnen, 
welche durch Geschäftstächtigkeit, Berufs- 
treue und untadelbaftes sittliches Betragen 
sich auszeichnen, wenn sie um den Uebertritt 
in den besoldeten Staatedienst sich bewer- 
ben, besonders berücksichtigen. 
Gegeben Stuttgart den 6. November 182:. 
Wilhelm. 
Der Justiz-Minister: 
Freiherr von Maucler. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär 
Vellaagel.
	        
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