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wenn zuvor das Gesuch um Beibehaltung
der Advokatur, neben Bekleidung eines sol-
chen Amtes, durch den betreffenden Gerichts-
bof Unserem Justiz Mlulsterium vorgelegt
und von diesem die Beilligung deshalb
ertbellt worden ist.
Dergleichen Gesuchen wird übrigens ohne
Schwierigkeit entsprochen werden, wo ferne
aicht entweder die Verrichtungen jenes
Amts mit der Ausübung der Rechts-Preris
als unverelnbar erscheinen, oder die Ge-
schäfte desselben von solchem Umfange (und,
daß der Diener, neben Versebung des Amtes
den Pflichten eines Adookaten vollkommene
Genäge zu leisten, voraussichtlich nlcht im
Stande seyn würde.
11 21.
Die Prokuratoren sind verbunden, dle
durch frühere Anordnung bereits vorgeschrie-
bene Amtskleidung zu tragen, so oft sle in
einer Gerichts= Slzung, oder vor elner ge-
richtlichen Deputatlon, zu erscheinen pa-
ben.
Die Uniform fär die Rechts-Consulenten
Ist durch die Bellege Lit. B. bestimmt; sle
sind derselben sich zu bedienen verpflichtet,
so oft sle vor gesessenem Oberamtsgerlchte
handelnd auftreten, oder ausserordentlicher
Weise vor einen hbheren Gerichtehof ein-
berufen werden.
s. 22.
Wir erwarten mit Zuversicht, daß sich
simieliche Advokates eifrig bestreben werden,
den Pflichten lbres Standes überhaupt und
den vorstebenden Anordnungen insbesondere,
jederzelt mit Gewissenbaftigkelt nachzukom-
men, und werden dlejenigen unter ihnen,
welche durch Geschäftstächtigkeit, Berufs-
treue und untadelbaftes sittliches Betragen
sich auszeichnen, wenn sie um den Uebertritt
in den besoldeten Staatedienst sich bewer-
ben, besonders berücksichtigen.
Gegeben Stuttgart den 6. November 182:.
Wilhelm.
Der Justiz-Minister:
Freiherr von Maucler.
Auf Befehl des Königs:
Der Staats-Sekretär
Vellaagel.