und Amisschrelbern ausgeuͤbt worden sind,
und für die Folge den Gerichts-Notarien
zufallen werden; so wird dem Grafen, Iin
Betracht des beschränkten Umfangs seiner
Besitzungen, ausnahmsweise gestattet, dle
Ausübung jener Befugnisse dem Gerichis-
Aktuar nach Maßgabe der Gesetze zu öber-
tragen, welcher sich dagegen einer Prüfung
in die#er Be, lehung glelch den Kbniglichen
Gerichts Notarien zu unterwerfen hat.
Der Graf hat alle Vortheile der von dem
Gerichts-Notar außgeübten freiwilligen Ge-
richtsbarkeit, den Gesetzen gemäß, zu bezle-
hen, dagegen aber auch alle Lasten derselben
901
alleln, und ohne Zuziebung der Gemeinden,
zu kragen; derselbe hat für die Ausübung
der frel' lligen Gerichtsborkell und für den
aus den Amtsbandlungen der damit beauf:
tragten Beamten entspringenden Schaden
zu haf en, dagegen aber auch das Recht
der Aufsicht uͤber die Verwaltung derselben,
unbeschadet jedoch der Befugnisse der ge-
richtlichen Stellen.
III. Polizei= Verwaltusg.
1
Die Munizlpal-Werwaltung in den gräf-
lichen Bestezungen muß der im übrigen Theil
des Könlgreichs obllig gleich seyn.
Ole Eintbellung der Oberamts-: Bezirke
und der Verband der Amts-Kbrperschaften
alrd aufrecht erhalten.
Der Grundsatz der Trennung der Yolilzel=
und der Justiz-Verwaltung muß auch in
den gräflichen Bestaungen durchgeführt wer-
den.
Es bleibt übrigens dem Grafen unbenom-
men, bei einer künftig etwa eintretenden
Veränderung der Oberamts-Eintheilung
seine Wünsche wegen Errichtung einer be-
sondern, aus den gröflichen Besitzungen ge-
bildeeen Amts-Korperschaft vorzubringen.
Inzwolschen aber sollen alle dlejenigen
Amts-Kbrperschaftslasten, welche sich etwa
als solche auswelsen, die den gräflichen
Gemelnden ganz fremd sind, ausgeschieden,
und jene Gemeinden von der Thellnahme
daran freigelassen werden.
F. 30.
Es wird dem Grafen gestaktet, zu Aus-
übung der nledern Polizei an den Orten,
wo er die Gerichtsbarkelt auszuäben har,
einen Peollzel= Beamten zu ernennen, wel-
cher binsichelich seiner Dieust-Verhältnisse,
namentlich der Befäbigung, Beseldung,
Annahme und Entlassung, Unseren Kbnigl.
Oberamtleuten glelch zu setzen ist, unmittel-
bar unter der Kreis-Regierung Keht und
Amtmann genannt wird.
Unbeschadet der im F. 29. vorbehaltenen
Aufrechtbaltung der Elntbellkung der Ober=
amts-Bezirke und des Verbands der Amts-
Kbrperschaften, wird dem Grafen nechge-
2