Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

und Amisschrelbern ausgeuͤbt worden sind, 
und für die Folge den Gerichts-Notarien 
zufallen werden; so wird dem Grafen, Iin 
Betracht des beschränkten Umfangs seiner 
Besitzungen, ausnahmsweise gestattet, dle 
Ausübung jener Befugnisse dem Gerichis- 
Aktuar nach Maßgabe der Gesetze zu öber- 
tragen, welcher sich dagegen einer Prüfung 
in die#er Be, lehung glelch den Kbniglichen 
Gerichts Notarien zu unterwerfen hat. 
Der Graf hat alle Vortheile der von dem 
Gerichts-Notar außgeübten freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit, den Gesetzen gemäß, zu bezle- 
hen, dagegen aber auch alle Lasten derselben 
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alleln, und ohne Zuziebung der Gemeinden, 
zu kragen; derselbe hat für die Ausübung 
der frel' lligen Gerichtsborkell und für den 
aus den Amtsbandlungen der damit beauf: 
tragten Beamten entspringenden Schaden 
zu haf en, dagegen aber auch das Recht 
der Aufsicht uͤber die Verwaltung derselben, 
unbeschadet jedoch der Befugnisse der ge- 
richtlichen Stellen. 
III. Polizei= Verwaltusg. 
1 
Die Munizlpal-Werwaltung in den gräf- 
lichen Bestezungen muß der im übrigen Theil 
des Könlgreichs obllig gleich seyn. 
Ole Eintbellung der Oberamts-: Bezirke 
und der Verband der Amts-Kbrperschaften 
alrd aufrecht erhalten. 
Der Grundsatz der Trennung der Yolilzel= 
und der Justiz-Verwaltung muß auch in 
den gräflichen Bestaungen durchgeführt wer- 
den. 
Es bleibt übrigens dem Grafen unbenom- 
men, bei einer künftig etwa eintretenden 
Veränderung der Oberamts-Eintheilung 
seine Wünsche wegen Errichtung einer be- 
sondern, aus den gröflichen Besitzungen ge- 
bildeeen Amts-Korperschaft vorzubringen. 
Inzwolschen aber sollen alle dlejenigen 
Amts-Kbrperschaftslasten, welche sich etwa 
als solche auswelsen, die den gräflichen 
Gemelnden ganz fremd sind, ausgeschieden, 
und jene Gemeinden von der Thellnahme 
daran freigelassen werden. 
F. 30. 
Es wird dem Grafen gestaktet, zu Aus- 
übung der nledern Polizei an den Orten, 
wo er die Gerichtsbarkelt auszuäben har, 
einen Peollzel= Beamten zu ernennen, wel- 
cher binsichelich seiner Dieust-Verhältnisse, 
namentlich der Befäbigung, Beseldung, 
Annahme und Entlassung, Unseren Kbnigl. 
Oberamtleuten glelch zu setzen ist, unmittel- 
bar unter der Kreis-Regierung Keht und 
Amtmann genannt wird. 
Unbeschadet der im F. 29. vorbehaltenen 
Aufrechtbaltung der Elntbellkung der Ober= 
amts-Bezirke und des Verbands der Amts- 
Kbrperschaften, wird dem Grafen nechge- 
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