Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Könial. Oberfbester, oder durch dessen gesetz- 
lichen Seell Bertreter, oder durch einen von 
Unserer bdderen, für den besondern Fall 
kompetenten Forst Bebbrde besonders beauf- 
tragten Commissalre vorgenommen werden. 
s. 45. 
Waldreutungen flud dem Grafen in fei- 
nen eigenthämlichen Waldungen eben so 
wenlg, als andern Staats= Angehdrigen, 
ohne besondere Legitimation Unserer bohe- 
ren kompetenten Forst-Behdrden erlaubt. 
9. 46. 
Die durch das gräfliche Forst Personal 
entdeckten Frevel aller Art werden von der 
träflichen Amts= oder Gerichts Behdrde, 
den Gesetzen gemäß, bestraft und die Strafen 
für den Grafen eingezogen, in sofern vicht 
andere Wald Beslter, eder Gemeinden, 
nach den Lagerbüchern, oder einem andern 
Rechtstiiel Anspruch auf den Bezug haben. 
118— 
Dem Grafen wlrd gestattet, seinen Forst- 
Beamten dieselben Titel zu geben, die oon 
Unseren Khniglichen Dienern des entspre- 
chenden Dienst. Grades geführt werden. 
Allgemeine Besiimmungen hinsichrlich der Aus- 
übung der Gerichtsbarkeit und Polizei- 
Verwaltung. 
F. 48. 
Der Graf ist gehalten, länostens bis zum 
1. September 1625 bei Unsern Knigl. 
907 
Mlolsterlen der Justli und des Innern eine 
Erklärung eintugeben, ob und in weic'er 
Arr er den gesetzlichen Vorschriften dewß 
die Gerlichtsbarkelt, Forst-Gerichtsdarkeit 
und niedere Polizei, oder nur das eine, 
oder das ondere dieser Rechte, unabhänglg 
von den übrigen, auszuäben Willens sey. 
Die Umterlassung obgedachter Erklärung 
soll einem frmlichen Verzichte gleich geach- 
tet werden. 
Im Falle der Verischtang auf dle Ge- 
eichtsbarkeit werden dem G. efen folgen- 
de Rechte eingeräumt: 
a)Die Befugniß, glesch Unsern Kb- 
niglichen Kameral-Beamten dle mit 
seinen Gütern verbundenen liqulden 
Gefälle, den gegenwäreigen, oder künf-= 
tigen geletzlichen Bestimmungen ge- 
mäß, exekutorisch belzutreiben; 
b) bat derselbe dle nämlichen Vorzugs= 
rechte, in Hinsicht dieser Gefälle, wole 
Unsere Khnigl. Kameral-Aemter, zu 
genleßen, auch wird ihm 
c) auf dem Vermzen seiner Beemten 
und Verwalter wegen aller aue der 
Guts-Verwaltung entsorlugenden Ver- 
bindlichkelten eben das gesetzliche Pfand= 
recht, welches den Gemeinden zusteht, 
elngerumt. 
Im Falle der Verzlchtung auf die Poli-
	        
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