Metadata : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

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der  Schulländereien  und  die  Separation  der  Weide  vom  30.  März  1827,
daß  von  dem  Kegelgraben,  welcher  das  Acker=  und  Weideäquivalent  befriedigt,
  der  äußere  Graben  durch  die  Nachbarn  aufzuräumen  und  der
Auswurf  an  den  Kegel  zu  bringen  sei,  während  diesen  und  den  inneren
Graben  der  Schullehrer  erhalten  muß,  ist  durch  die  Bestimmung  in  §  6
der,  Verordnung  vom  29.  Juni  1869,  betreffend  die  Beteiligung  der  Gemeinden
  an  den  Ortsschulen  aufgehoben  worden,  insofern  der  ganze  Kegelgraben
  um  das  Acker=  und  Weideäquivalent  ein  Befriedigungsgraben  ist
(s.  §7  10  der  Instruktion  vom  30.  März  1827  und  das  Kammer-Zirkular
  vom  1.  Mai  1837),  und  nach  §  6  eit.  die  Herstellung  und
Erhaltung  der  Befriedigungen  der  Schulkompetenz  Sache  der  Schulgemeinde
  ist.  «
Hat  hiernach  die  Schulgemeinde  nicht  bloß  den  äußeren  Graben
der  Weidekoppel,  sondern  auch  den  inneren  Graben  und  den  Kegel  in
gutem  Zustand  zu  erhalten,  so  hat  der  Lehrer  überhaupt  kein  Interesse
daran,  ob  der  Kegel  mit  dem  Auswurf  der  Gräben  oder  auf  andere
Weise  von  Seiten  der  Schulgemeinde  gebessert  wird.
Die  Frage,  ob  und  in  welchem  Umfang  die  Dorfsgemeinde  ver—
langen  kann,  daß  der  Auswurf  des  äußeren  Grabens  in  den  Jörnsdorfer
Weg  gebracht  wird,  steht  nicht  zur  Entscheidung.
Der  Beschwerdeführer  ist  von  hier  aus  nicht  beschieden.
252.  Entscheidung  des  Unterrichts-Ministerium  vom  29.  Januar  1895,

betr.  Unterhaltung  der  Gartenbefriedignug.
29.  Dez.  v.  J.
2.  Jan.  d.  J.
widert,  daß  die  Unterhaltung  der  Gartenbefriedigung  der  Gemeinde  obliegt.

Auf  Ihre  Beschwerde  vom  wird  hierdurch  er—

 

233.  Rundschreiben  des  Finanz-Ministerium  vom  30.  Mai  1895,  betr.
Torfdeputat  der  Lehrer.

Die  Rundschreiben-Ver.  vom  21.  Februar  v.  J.  ist  von  der  Voraussetzung
  ausgegangen,  daß  alle  Deputatisten  eine  Entschädigung  an
Holz  der  Torfabgabe  vorziehen  würden.  Da  aber  den  1.  Lehrern  und
den  Industrielehrerinnen  ein  rechtlicher  Anspruch  auf  Lieferung  von  Torf
zusteht,  so  ist  denjenigen  1.  Lehrern  und  Industrielehrerinnen,  welche  im
vorigen  Jahre  das  ihnen  angebotene  Holzäquivalent  abgelehnt  haben,  in

..  *  Z  91  Z„
diesem  Jahre  das  Torfdeputat  pro  Johannis  1893  nachzureichen.  Da  aber

alle  Lehrer  nur  auf  Stechtorf  rechtlichen  Anspruch  haben,  so  sind  alle  für
Lehrer  bestimmte  Torfdeputate,  soweit  tunlich,  auch  in  Stechtorf,  in  Ermangelung
  desselben  in  Formtorf,  niemals  aber  in  Trade=  oder  Rutentorf
  zu  verabreichen,  um  vielfach  erhobenen  übertriebenen  Ansprüchen  zu
begegnen.

Dagegen  aber  steht  2.  und  3.  Lehrern  kein  rechtlicher  Anspruch
auf  Verabreichung  von  Torf  zu,  wie  aus  der  V.  O.  vom  12.  Januar  1839
und  der  Rundschreiben-Verordnung  vom  18.  April  1879  hervorgeht.