Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

hungsweise dem Steuerkollegium und 
Bergrath uͤbertragen ist. 
In den Wirkungskreis der Finanzkam- 
mern faͤllt daher die Verwaltung uller nicht 
unter dieser Ausnahme begriffenen Zweige 
der Staatseinnahmen, und vornaͤmlich der 
zum Kammergut gehoͤrigen Domainen utld 
Rechte. 
Sie stehen unmittelbar unter dem Fi- 
nanzministerium, als dessen vollziehende 
Organe, und sind den Cameral= und Forst- 
ämtern zunächst vorgesetzt. 
K. 1. 
Im Allgemeinen ußeert sich die Anms- 
thärigkeit der Finanzkammern 
)w in der Sorge für die Anwendung der 
auf die Verwaltungsgegenstände der- 
selben sich beziehenden Gesetze und Ver- 
ordnungen; 
b) durch zweckmäßige Verfügungen in 
Absicht auf die Erhaltung, Benützung 
und Verbesserung der ihrer Aufsicht an- 
vertrauten Einkommenzsquellen; 
D) durch die Sorge für die Erfüllung der 
auf letzteren haftenden Lasten und Ver- 
bindlichkeiren; 
4) durch Anwendung einer zweckmäßigen 
Sparsamkeit in den von ihr wahrzu- 
nehmenden Ausgaben; 
e )burch genaue Aufsicht auf die unter- 
geordneten Beamten, auch Belehrung 
und Zurechtweisung derselben; 
1) durch Ausführung der von den gecig- 
neten höheren Behörden ergehenden 
Weisungen und Befehle. 
K. 3. 
Im Besonderen achoͤren zu dein Ge 
schäfrskreis der Finanzkammern: 
40 Alle Verfügungen in Beziehung auf 
die Erhaltung des ihrer Verwaltung 
anvertrauten Staatsguts in seinem we- 
sentlichen Bestande, namentlich: 
1.) Sorge für Herstellung und fortwäh- 
rende Ergänzung der angcordneten 
Amtegrundbücher und der einzelnen 
Inventarien nach Anleitung der Rech- 
nungs-Instruktion vom 31. Mai 
137, so wie für Erhaltung und sorg- 
fältige Aufbewahrung der Lagerbü- 
cher und senstigen Grund-Doku, 
mente. « 
2.) Anordnung der Erneuerung un- 
brauchbar gewordener Beschreibungen 
uͤber Besitzungen, Rechte und Gefaͤlle, 
und zwar, wenn der Beamte nicht 
hiezu verbunden, sondern der Auf- 
wand auf die Amtskasse zu überneh- 
men ist, nur nach vorgängiger Ge- 
nehmigung des Finanzministeriums. 
3.) Sorge für Erhaltung des dem 
Staate gehrizen Eigenthums an Ge-
	        
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