hungsweise dem Steuerkollegium und
Bergrath uͤbertragen ist.
In den Wirkungskreis der Finanzkam-
mern faͤllt daher die Verwaltung uller nicht
unter dieser Ausnahme begriffenen Zweige
der Staatseinnahmen, und vornaͤmlich der
zum Kammergut gehoͤrigen Domainen utld
Rechte.
Sie stehen unmittelbar unter dem Fi-
nanzministerium, als dessen vollziehende
Organe, und sind den Cameral= und Forst-
ämtern zunächst vorgesetzt.
K. 1.
Im Allgemeinen ußeert sich die Anms-
thärigkeit der Finanzkammern
)w in der Sorge für die Anwendung der
auf die Verwaltungsgegenstände der-
selben sich beziehenden Gesetze und Ver-
ordnungen;
b) durch zweckmäßige Verfügungen in
Absicht auf die Erhaltung, Benützung
und Verbesserung der ihrer Aufsicht an-
vertrauten Einkommenzsquellen;
D) durch die Sorge für die Erfüllung der
auf letzteren haftenden Lasten und Ver-
bindlichkeiren;
4) durch Anwendung einer zweckmäßigen
Sparsamkeit in den von ihr wahrzu-
nehmenden Ausgaben;
e )burch genaue Aufsicht auf die unter-
geordneten Beamten, auch Belehrung
und Zurechtweisung derselben;
1) durch Ausführung der von den gecig-
neten höheren Behörden ergehenden
Weisungen und Befehle.
K. 3.
Im Besonderen achoͤren zu dein Ge
schäfrskreis der Finanzkammern:
40 Alle Verfügungen in Beziehung auf
die Erhaltung des ihrer Verwaltung
anvertrauten Staatsguts in seinem we-
sentlichen Bestande, namentlich:
1.) Sorge für Herstellung und fortwäh-
rende Ergänzung der angcordneten
Amtegrundbücher und der einzelnen
Inventarien nach Anleitung der Rech-
nungs-Instruktion vom 31. Mai
137, so wie für Erhaltung und sorg-
fältige Aufbewahrung der Lagerbü-
cher und senstigen Grund-Doku,
mente. «
2.) Anordnung der Erneuerung un-
brauchbar gewordener Beschreibungen
uͤber Besitzungen, Rechte und Gefaͤlle,
und zwar, wenn der Beamte nicht
hiezu verbunden, sondern der Auf-
wand auf die Amtskasse zu überneh-
men ist, nur nach vorgängiger Ge-
nehmigung des Finanzministeriums.
3.) Sorge für Erhaltung des dem
Staate gehrizen Eigenthums an Ge-