gegründeter Verdacht einer Collusion
gegen die Zehentherrschaft poxliegt;
Leitung des Selbst -Einzuges der
Wein-Zehnten, welcher bei diesen
in der Regel eintritt, wenn sie nicht
durch mehrjährige Verpachtung um
den Werth des vorherigen Ertrags
untergebracht werden,
) Erkennung über gesetzlich erlaubte
Ablösung einzelner Zehent-Gefälle
nach den in dem Geseße hierüber
gegebenen Bestimmungen, unter
Lierteljähriger Berichts= Erstattung
hierüber an das Finanz-Ministe-
rium,
#) Erkennung über Anstandsfälle bei
den nach der Verordnung vom :. No-
vewber 1631 von den Cameraläm=
tern abhaͤngigen Concesüons-Erthei-
lungen zu Cultur-Veränderungen
von Gärten, Ländern, Ackern und
Wiesen, deßgleichen über Anstands-
fälle wegen des Ansatzes eines Abl5-
sungs-Capitals für den entgehenden
JZehemen bei Aufführung neuer Ge-
bäude auf gebauten oder ungebauten
Grundstücken, Concessions-Erthei-
lung zu Anlegung neuer Weinberge,
vwenn erhebliche Gründe dafür spre-
chen.
7,
.) Gefälle aus Lehens, und Zinegä#-
tern, als:
#)Regulirung der Laudemlen, so weit
si#e nicht burch Lagerbücher oder Her-
kommen auf gewisse Sammen festge-
stellt — und daher durch die Came-
ral-Verwalter für ssch anzusetzen Kind.
5) Aufsicht auf die Benützung der Froh-
nen und Regulirung der Gegenlei-
stungen an die Frohnpflichtigen, wenn
fsolche nach Lagerbuchern oder Obser-
vanz Statt finden, und dabei An-
stände vorwalten.
Erkennung über Verträge wegen
Verwandlung ungemessener Frohnen
in gemessene, ader der Natural-Froh-
neu in Geld-Surragate.
4) Erkennung uͤber Vertraͤge wegen
Verwandlung. unstündiger Abgaben
und der Laudemien in jahrliche staͤn-
dige Abgaben.
e) Erkeunung über die Ablösungs-Ver-
traͤge wegen der gesetzlich ablösbaren
Grund= Abgaben an Laudemien=
Frohnen und Frehngeldern, Gölten
und Geldzinsen; über Gesuche um
Ablbsung anderer als der geseplich
ablbsbaren Grundgesälle ist, wenn
besondere Umstaͤnd- dafür frrechen,