Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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an das Finanz= Ministerium zu be- 
richten, auch sind diesem vierteljähr- 
liche Uebersichten über die genehmig- 
ten Ablösungs-Verträge vorzulegen. 
41) Erkennung über die Anstände bei 
Falllehen= WVerträgen und über die 
Verwandlung der Falllehen in freies 
Eigenthum ( Allodistcarion) nach 
Maßgabe der dißfalls bestehenden 
geseßlichen Vorschriften und unter 
Rücksprache mit der berreffenden 
Kreis-Regierung in den hiefür ge- 
eigneten Fällen. 
K. 6. 
10) Die Mitaufsicht auf die Erhaltung der- 
Hoheits-Rechte und Wahrung der 
hieraus flietzenden Einkünfte, nament- 
lich: 
7’.) Sorge für die Ausübung der ver- 
schiedenen Finanz-Regalien, als: 
Anse#ung des Neubruchs-Zehenten, 
der hergebrachten Forstzinse, Einzie- 
hung der lagerbüchlichen Weg= und 
Brücken-Gelder, so weit solche noch. 
bestehen, der Wasserzinse u. s. w., 
beßgleichen für die Anwendung des 
fiskalischen Heimfall -Rechts, Erb- 
rechts rc. lm vorkoimmenden Fällen; 
v.) Aufsicht auf den richtigen Einzug. 
und Verrechnung der Abzugsgebüh-= 
ren, in so weit sie noch anwendbar- 
sind, der Fuden-Aufnahme und Schutz- 
Gelder, der Schutz= und Schirm- 
gelder von Ausländern, der Gebüh- 
ren für Privilegien und die von den 
Kreis-Regierungen zu ertheilenden. 
verschiedenen Concessionen, abgesehen 
jedoch von den Concessionen zu Wirth- 
schaften und dergl. hinsichtlich wel- 
cher das Steuev-Collegium die Ver- 
rechnung der Concessions= Gebühren 
wahrzunehmen hat; Aufsicht auf den 
Bezug der Gebühren für Anlegung 
neuer Feuerwerk-Stätten und Auf- 
führung neuer Gebäude, wo solche 
lagerbüchlich oder durch eine rechts- 
beständige Observanz begründet sind; 
3.) Sorge für den Einzug und die Ver- 
rechnung der von den Oberamtsge- 
richten und höhern Gerichtsstellen, 
besgleichen von den Regierungs-Fi- 
nanz= und Forst-Behbrden, so wie 
von den Oberämtern erkannten Con- 
siskationen und Geldstrafen, jedoch 
mit Ausnahme derjenigen, welche in 
die Verrechnung der indirekten Steu- 
fren gehören, und mit Rücksicht auf 
die in dem Verwaltungs-Edikt vom 
. März 18-2. . 0). enthaltene 
Bestimmung, nach welcher die von 
Oberamts wegen angesetten Disci- 
plinar= und Polizei= (einschließlich
	        
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