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an das Finanz= Ministerium zu be-
richten, auch sind diesem vierteljähr-
liche Uebersichten über die genehmig-
ten Ablösungs-Verträge vorzulegen.
41) Erkennung über die Anstände bei
Falllehen= WVerträgen und über die
Verwandlung der Falllehen in freies
Eigenthum ( Allodistcarion) nach
Maßgabe der dißfalls bestehenden
geseßlichen Vorschriften und unter
Rücksprache mit der berreffenden
Kreis-Regierung in den hiefür ge-
eigneten Fällen.
K. 6.
10) Die Mitaufsicht auf die Erhaltung der-
Hoheits-Rechte und Wahrung der
hieraus flietzenden Einkünfte, nament-
lich:
7’.) Sorge für die Ausübung der ver-
schiedenen Finanz-Regalien, als:
Anse#ung des Neubruchs-Zehenten,
der hergebrachten Forstzinse, Einzie-
hung der lagerbüchlichen Weg= und
Brücken-Gelder, so weit solche noch.
bestehen, der Wasserzinse u. s. w.,
beßgleichen für die Anwendung des
fiskalischen Heimfall -Rechts, Erb-
rechts rc. lm vorkoimmenden Fällen;
v.) Aufsicht auf den richtigen Einzug.
und Verrechnung der Abzugsgebüh-=
ren, in so weit sie noch anwendbar-
sind, der Fuden-Aufnahme und Schutz-
Gelder, der Schutz= und Schirm-
gelder von Ausländern, der Gebüh-
ren für Privilegien und die von den
Kreis-Regierungen zu ertheilenden.
verschiedenen Concessionen, abgesehen
jedoch von den Concessionen zu Wirth-
schaften und dergl. hinsichtlich wel-
cher das Steuev-Collegium die Ver-
rechnung der Concessions= Gebühren
wahrzunehmen hat; Aufsicht auf den
Bezug der Gebühren für Anlegung
neuer Feuerwerk-Stätten und Auf-
führung neuer Gebäude, wo solche
lagerbüchlich oder durch eine rechts-
beständige Observanz begründet sind;
3.) Sorge für den Einzug und die Ver-
rechnung der von den Oberamtsge-
richten und höhern Gerichtsstellen,
besgleichen von den Regierungs-Fi-
nanz= und Forst-Behbrden, so wie
von den Oberämtern erkannten Con-
siskationen und Geldstrafen, jedoch
mit Ausnahme derjenigen, welche in
die Verrechnung der indirekten Steu-
fren gehören, und mit Rücksicht auf
die in dem Verwaltungs-Edikt vom
. März 18-2. . 0). enthaltene
Bestimmung, nach welcher die von
Oberamts wegen angesetten Disci-
plinar= und Polizei= (einschließlich