det Mähl-) Strafen, wenn sie zehn
Thaler nicht übersteigen, den Amts-
Pflegen zufallen;
4.) Sorge für die richtige Verrechnung
der Amts- und Gerichts-Sporteln.
C 0.
D) Die Aufücht auf die ordnungemäßige
Erhebung und Behandlung der Frucht-
und Wein-Gefälle, und auf die an-
gemessene Verwendung und Verwer-
thung der Vorräthe.
a) Erhebung und Behandlung.
1.) Aufsicht über den richtigen Einzug
der Frucht= und Weiugefälle in gu-
ter Quglität, und über zweckmäßige
Absonderung der Vorräthe von un-
gleicher Beschaffenheit;
3.) Erkennung über Gesuche um Ver-
wechslung von Frucht-Gefäll-Schul-
digkeiten einer Sorte in eine andere,
z. B. Rocken in Dinkel rc.
3.) Erhaltung fortwährender Uebersicht
über die Frucht= und Weinvorräthe
auf den Gxund jährlicher Ertrags=
Tabellen, und genaue Controlirung
des Erfunds bei dem jährlichen Nach-
messen (Sturz); in beiderlei Bezie-
hungen, sowohltüber den jährlichen
Ertrag als die Sturzvorräthe, sind
dem Finanzministerium zur geeigne-
ten Zeit jährliche Uebersichten vor-
zulegen:
4.) Aufsicht auf zweckmássige Vehand=
lung und Erhaltung der Vorräthe
durch sorgfältiges Aufspeichern der
Früchte, Reinhaltung der Speicher
u. s. w.
K. 10.
5b) Verwendung und Verwerthung, ein-
vernehmlich mit der Staatshauptkas-
sen-Verwaltung, insofern von dieser
die allgemeinen Verfügungen wegen
des Verkaufs ausgehen. (Verordnung
vom 19. August 1837.)
en) Hinsichtlich der Früchte:
1.) Ausfsicht über die gehörige Abrei-
chung der als Elementar-Aufwand
von den Finanzkammern selbst an-
zuweisenden Fruchtbesoldungen so-
wohl, als der von der Staatshaupt-
kasse an die Cameralämter unmit-
telbar anzuweisenden und von die-
sen den Finanzkammern in den son-
stigen periodischen Berichten anzu-
zeigenden übrigen Befoldangen,
der Pensionen und Gratialien an
Früchten. ·
.) Sorge für die angemessene Be-
friedigung des Früchtenbedarfs der
Civilliste, des Militairs, der Land-
Beschäler= und Gestütts-Anstal-
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