IV. Abschnitt.
Bestimmungen für die Kanzleien der Finanz-
Kammern.
K. 54.
Sämtliche Angestellte bei der Kanzlei
find verbunden, die ihnen übertragenen
Geschäfte ohne Aufenthalt und mit Fleiß zu
bearbeiten, den Weisüngen und Befehlen,
welche ihnen der Director in Beziehung
auf ihre amtlichen Obliegenheiten ertheilt,
Gehorsfam zu leisten, insbesondere die Ge-
setze und Verordnungen in Absicht auf
unbefugte Mittheilung amtlicher Gegen-
stände und Annahme von Geschenken ge-
wissenhaft zu beobachten.
Sie haben, so oft es der Dienst erfor-
dert, nach der Bestimmung des Directors
einander gegenseitig Auchölfe zu leisten.
. 55.
Die nähere Aufsicht über das Personale
des Sekretariats, der Registratur und des
Schreibtisches und dessen Thätigkeit, über
Beobachtung der Kanzleistunden, Ver-
thheilung der Arbeiten und möglichste Be-
fdrderung derselben kommt betnjenigen Er-
peditor zu, welchen der Director damit zu
beauftragen für gut sindet.
g. 66.
Den Sekretaͤren liegt es ob, sowohl bei
Eollegial-Sitzungen, ale bei der bureau-
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mräßigen Erledigung von Geschäften, das
Protokoll zu führen, und hierin regel-
mäßig unter sich zu wechseln, die beschlos-
senen Ausfertigungen, so fern sie hiezu
beauftragr werden, zu entwerfen, die
Reinschriften zu collationiren und zu con-
trasigniren, die Erledigung der in einem
Bureaus= oder Collegial= Protokoll enthal-
tenen Gegenstände in dem Haupt-Dia-
rium der Registratur noch an dem Tage
des Vortrags zu bemerken, und die Pro-
tokolle mit den Abten nach geschehener
Ausfertigung an die Registratur ordnungs-
mäsig zu übergeben.
K. 57.
Die Registratur hat die einkommenden
Gegenstände in das Diarium einzutragen,
die Vorakten denselben beizulegen, und,
wenn Gefahr auf dem Verzug hafter,
jene sogleich, außerdem aber längstens in-
nerhalb à4 Stunden nach dem Einlaufe
dem Director vorzulegen. Ebenfo find die
von den Referenten von Amts wegen in
Antrag gebrachten Verfügungen C. 30.)
vor der Ausfertigung in das Diarium auf-
zunehmen.
Die Registratoren find, jeder in seinem
Theil, für genaue Beobachkung des Re-
gistratur-Planes, für Sammlung, Ordb-
nung und Auseinanderhaltung der Akten,
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