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2. Königl. Land-Gestüts-Ebmmission
VBekanntmachung, die Aufnahme einer Anzahl Hengstfohlen, welche künftig zur Jucht verwendet werden
wellen, auf die Semmer-Weide zu St. Johaun betressend.
Da den Privat-Personen, welche vor-
zägliche Fohlen zu Zucht-Hengsten erzichen
wollen, dadurch ein wesentliches Hinder-
niß im Wege steht, daß ces ihnen an Ge-
legenheit sehlt, solche Fohlen bis ius vierte
Jahr auf einer Weide zweckmäßig zu er-
ziehen; so haben Seine Königliche
Masjest t zur Beförderung einer veredel-
ten Land-Pferde-Zucht gnädigst genehmige,
daß auf den Hengstfohlen= Hof zu St. Jo-
hann künftig eine Anzahl solcher Fohlen
von Privat= Eigenthümern aufgenommen
und dieselben durchaus wie die dem Land-
Gestür angehbrigen behandelt werden fol-
len. Der Aufenthalt der Fohlen zu St.
Johann ist auf die Zeit vom 1. Mai bis
15. Oktober und der Kosten= Ersatz auf
20 fl. fuͤr ein Fohlen bestimmt.
Als nähere Bedingungen der Aufnahme
sind festgesetzt, daß
1.) die aufzunehmenden Fohlen erweis-
licher Maßen von Land-Beschäl-Heng-
sten, oder von andern edlen Hengsten
abstammen;
u# ) ihre Ausnahme schon nach zuräck-
gelegtem ersten Jahrs nachgesücht
und zugleich dargethan werde, daß
sie nicht nur gesund seven, sondern.
auch eine vortheilhafte Entwicklung
versprechen, und
S.) der Eigenthümer sich verbindlich
mache, dieselben wenig Kens drei
Sommer hindurch auf der Weide in
St. Johann laufen zu lassen, und
sodann, wenn sie sich nach zurückge-
legtem fünften Jahre zu küchtigen
Zucht-Hengsten entwickelt haben, we-
nigstens drei Jahre lang zu Be-
deckung fremder Stuten zu gebrau-
chen.
Diejenige Personen nun, die ihre Foh-
len unter diesen Bedingungen im kuͤnftigen
Fruͤhjahr auf die Weide nach St. Johann
geben wollen, haben sich in einer Eingabe
mit den erforderlichen Zeugnissen von Sach-
verstaͤndigen und einem oberamtlichen Bei-
bericht versehen, innerhalb zwei Monaten
an die unterzeichnete Stelle zu wenden.
Stuttgart den 27. Januar 16-5.
Knapp.