Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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II.) Zuläßige Anrechnungen des aäͤrztlichen Personals, die nur bei 
Aufträgen von Seite des Staats vorkommen. 
A.) Der Aerzte. 
1.) Fuͤr einen Bericht an eine amtlihe Beborde. 
a) fuͤr einen einfachen fl. 45kr 
9) für einen nebst Gutachten . aÊfl. —kr. 
2.) Fuͤr Besichtigung und Anwohnung bei der ur äeines der Wuth 
verdächtigen Thirrs . ..-fl.3»kk. 
5.) Für die Kranken= Besiuche in Epidemiefellen, 
a) wenn die Jahl der Kranken fünfzehn oder weniger betraen täglich ul zokr. 
b) wenn sie sich über fünfzehn belauft, täglic ft. —kr. 
4. ) Fuͤr ein außer der Zeit der ordentlichen Kranken -Besuche zu tHaus 
verschriebenes Rezept für einen epidemisch Krankken fl. sokr. 
5.) Für die schriftliche — 7 dbes. Erankenbericht eines' Wund- 
arztes in Epidemeien . .. . —fl. aber. 
6.) Für Prüfung einer Hebamme 1 fl. zokr. 
7.) Fuͤr ein schriftliches Gutachten über die kur einer Prdnn zur 
Hebammen= Stelle . si.45k·r. 
5.) Fär das Anwohnen bei der. * un0 tation. T 
#a) bie angestellten Aerzt:t J fl. 45K. 
b) die nichtangestellten Aerzte #iiet. —zkr. 
5.) Reise-Entschaͤdigung .der angestellten — und. wem nichto An- 
deres bestimyn worden, ihrer Stell-Vertreter, 
bei Verrichtungen außerhalb des Wohnorts, jedoch innerhalb des. 
Amts-Bezirks, für alles und alles täglic 58. kr. 
bei Verscumnit eines halben TlgS ... Ifl. —kr. 
.) Der Wundärzre. 
1.) Für einen Bericht eines Wundarzts erster Wlasse« an eine amiliche Behorde 
) fuͤr einen einfachen. . fl. 45kr. 
3) für einen mit Gutachhten .afl. Zokr.
	        
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