Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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2.) Für die Anwesenheit bei der Oeffnuns eines der Wuth verdaͤchtigen 
Thiers —fl. 45kr. 
3.) Für jeden Krankenbesuch eines niederen hirurgen in Epidemie- 
fällen .—fl. akr. 
4.) Fuͤr einen schriftlichen Vericht an den bie Behandlung der Epidemie 
leitenden Azz — fl. é6 kr. 
5.) Für Blasen zu ziehen bei epidemish Kranken samt Aueheilang im 
Ganzen 
a) bei einer Blses u Hmb. 48r 
b) bei zuel .itfl. —er. 
6.) Für das Sezen eines Blutigels nebst Anschaffuns desselben bei 
epidemisch Kranken 
a) zur Winterszeit..w . l. äkr. 
b) im Sommer HHIfl. ekr. 
7.) Für einen Senftaig aufzulegen nebst Zugchoͤrde . . . —fl. 6kr. 
8.) Fuͤr eine Hals-Einsprizung bei denselben samt Zugehoͤrde . —fl. 6kr. 
9.) Fuͤr Sezung eines Klystiers mit Einschluß der Lleferung der ge- 
woͤhnlichen Kraͤuter, bei Epidemien ff. 15kr. 
10.) Für Besorgung eines Wundaufgelegenen n Doeubiis bedenien 
in gleichen Fällen, wöchentlic .· ..1si.ZoIr. 
11.) Für eine mineralische Räucherung REkr. bis akr. 
1.) Für das Anwohnen bei einer Medijinal- Visi korlon taglich 
a) einem Oberamts-Wundarzt, desgl. jedem Wundarzt erster Klasse. — fl. Zokr. 
b) bei den übrigen Jfl. 3 kr. 
15.) Reise-Entschädigung bei Verrichtunzen außerhalb des Wohnorts 
a) Taggeld wie oben J. B. 128. 
b) Diaͤten oder Ersatz der persoͤnlichen Auslagen taglich 
aa) einem Wund-Arzt erster Klasse.. .. 1fl. Zokr. 
bb) einem der zweiten, dritten oder vierten Kasse. .1if#. —kr. 
e) Reise-Aufwand
	        
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