Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Erfahrung ausgebildeten Methode dar- 
bieten, und mit derselben nicht nur sich 
selbst, sondern auch diejenigen, welchen 
der Elementarunterricht des Taubstum- 
men oder Blinden obliegt, bekannt ma- 
chen. Der Anwendung der Methode von 
Seiten der Schullehrer werden sie ihre 
unausgesetzte Aufmerksamseit widmen, 
und überhaupt mit allem Ernsie dahin ar- 
beiten, dass den Unglücklichen, von denen 
es hier sich handeltr, alle Erleichterung zu 
Thbeil werde, die ein zweckmáßig ertheil- 
ter methodischer Unterricht ihnen gewäh- 
ren kann. 
Art. 10. 
Den Dekanen sind jedes Jahr von den 
Pfarrern derjenigen Gemeinden, wo sich 
Taubstumme und BVlinde im Alter von 6 
bis 15 Jahren befinden, Berichte über den 
Unterricht, den diese Kinder einpfangen, 
und über die Resultate, die derselbe gelie- 
fert hat, in tabellarischer Form zu ersiat- 
ten, welche der Deban nach vorheriger 
Prüfung der darin enthaltenen Angaben 
202 
an die Oberaufsicht-Commission einzu- 
senden hat. Diese hat, wenn sich das Be- 
dürfniß einer Untersinzung der mit dem 
. Unterrichtsgeschäft beauftragten Schulleh- 
rer und Geistlichen ergiebt, deshalb durch 
Rücksprache mit den betreffenden Staats= 
Behörden das Weitere einzuleiten. 
Art. 11. 
In Beziehung auf die Belohnung für 
die außerordentliche Bemühung der Geist- 
lichen und Schullehrer wegen des Unter- 
richtg von Taubstummen und Blinden 
wird in den vorkommenden einzelnen Fäl- 
len angemessene Verfügung getroffen 
werden. 
Seine Königliche Majestät behal- 
ten sich übrigens vor, die besondern Ver- 
dienste, welche einzelne Geistliche und 
Schullehrer um die Bildung von Taub- 
stummen und Blinden sich erwerben, durch 
öffentliche Auszeichnungen und Belohnun- 
gen anzuerkennen. 
Stuttgart den 23. Jannar 18-5. 
Schmidlin. 
  
Anzeige von Fehlern in der Rumer - des Reg. Blatts, die Dienst-Instruktion 
der Kr.5-Finanz-Kammern betreffend. 
120. Spalt 7. Lin. 3 von unten: skatt ihr zu lesen: ihnen. 
124. Spalt 1. Ein. 3 von unten: stort- Leitung der Tussicht, zu lesen: Leitung und Aufscht. 
* 
* 
. 
3. Spalt 2. Lin. 1 nach „ eizuschalten: e 
« P 1 
126. Spalt 1. Lin. fatt: baibjührig zu setzen: balbjäbrlich. 
129. Spalr :. Lin. 15 statte: Erledigung zu lesen: Enrledigung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.