Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

gribloser Bezuͤchte gegen einen Gens- der von ihm zu erstehenden körperlichen 
darmen und wegen unanständigen Be- Zächtigung mit je vierzig Stock- 
tragens vor Gericht, zu der wegen wie- Kreichen, und zu einer weitern ein- 
derholten Vagirens 2c. unterm 5. De- jährigen Festungsstrafe, auch zu Be- 
cember 16:. gegen sie ausgesprochenen zahlung der Unersuchungs-Kosten, ver- 
fünfmonatlichen Zuchthausstrase ein Zu- urtheilt. 
satzz von zwei Monaten, neben Zu- Seine Königliche Majestät ha- 
scheidung der weitern Untersuchungeko- ben jedoch die dem Pfarr zuerkannte 
sten zuerkannt. Strafe im Wege der Gnade auf vier- 
Am :. Januar wurde: zig Stockstreiche und sechsmonat- 
2. der zu Eßlingen in Untersuchung ge- liche Festungs = Arbeit herabzusetzen 
kommene Jude, Isaak Levi, angeblich geruht. 
von Hagenau, wegen wiederholten und 
ausgezeichneten Diebstahls und wieder- Am 9. Jannar wurden ferner 
holten Vagirens, auch wegen Injurien verurtheilt: 
und Lügens, neben der Verbindlichkeit 5. auf den Grund einer von dem O. A. 
zu Bezahlung seiner Haft= und Uncer- Gerichte Waiblingen gefährten Unterfu- 
suchungokosten zu viermonatlicher chung: 
Zuchthausstrase mit Abschied verur- a) Thomas Ricker, von Hebsack, we- 
theilt. gen gewerbsmäßiger Diebshehlerei, 
Am 9. Januar wurde: Begünstigung eines großen und aus- 
3. Andreas Saum, Hafner von Bell- gezeichneren Diebstahls, und wegen 
stein, S. A. Marbach, wegen Fälschung, frecher Lügen vor Gericht zu sechs- 
Vagirens und Concubinats, neben Ver- monatlicher Festungsstrafe; 
lällung in seine Hafr= und die Hälfte b) dessen Ehefrau Elisaberh, wegen glei- 
der Untersuchungs-Kosten mit vier- cher Diebehehlerri und Diebstahls-Be- 
monatlicher Zuchthausstrafe belegr; Zünstigung zu viermonatlichergucht- 
4. der Festungs-Sträfling Franz Joseph hausstrafe; 
Pfarr, von Oggelshausen, O. A. Ried- s)Martin Hartmann, von Nalen, 
lingen, wegen Entweichung vom Straf- wegen groffer, ausgezeichneter, im 
platze zu einer zwei Tage hinter einan- rechtlichen GEinne dritter Diebstähle
	        
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