Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

geführten Ritterguts-Besitzer das Weitere 
vorbehalten. 
285 
Indem man solches ihnen sowohl, als 
den hiebei betheiligten Behörden zur 
Kenntniß und Nachachtung erbffnet, will 
man sich in Absicht auf die übrigen, in 
dem beiliegenden Verzeichnisse nicht auf- 
In etwaigen Anstandsfällen haben sich 
die Betheiligten an das Ministerium des 
Invern zu wenden. 
Stuttgart den 36. März 13-:5. 
Schmidlin. 
Die Benennung des Gensdarmerie-Corps betreffend. 
Seine Königliche Majestät haben 
Sich bewogen gefunden, zu verordnen, daß 
das bisherige Gensdarmerie-Corps künftig 
den Namen Landjäger-Corps führen 
soll. 
Welches hiemit zur Nachachtung be- 
kannt gemacht wird. 
Stuttgart den 26. März 18:5. 
Schmidlin. 
c) Die Brief-Pollporto= Tare betreffeud. 
Die in dem Brief-Post-Tarif vom 
a. Juni 1814 enthaltene Bestimmung des 
Gewichts für einfache Briefe ist in Folge 
besonderer, jedoch mit ausdrücklichem Vor- 
behalt des Widerrufes verbundener Ver- 
willigung des Erb-Land-Postmeisters 
bei solchen Briefen, die im Königreich 
aufgegeben werden und in demfelben blei- 
ben, dahin abgeändert worden, daß alle 
Briefe ohne Ausnahme bis zum Gewicht 
eines vollen Loths einschließlich als einfache 
Briefe behandelt werden sollen. 
Hiedurch tritt für die Correspondenz 
innerhalb der Königl. Württembergischen 
Grenzen mit dem 1. April d. J. eine Er- 
mäßigung der Porto-Tare in der Art ein, 
daß von jedem Brief, dessen Gewicht nicht 
mehr als ein Loth einschließlich beträgt, 
nur die in obgedachtem Tarif für einen 
einfachen Brief festgesetzte Porto-Tare be- 
zalt werden darf. 
Stuttgart den -J. März 18-:5. 
Schmidlin.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.