Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

den §. .4. des gedachten Edikrs die Ober- 
dmter nur im Allgemeinen angewiesen 
sind, fuͤr das Hochbauwesen 2c in den 
geeigneten wichtigeren Faͤllen Rath und 
Huͤlse bei den Kunstverstaͤndigen zu suchen, 
welche hiezu von Staatswegen angestellt 
ober ermächtigt sind. 
Zu Bollziehung der angefährten Gesetze 
findet man sich veranlaßt, folgendes zu 
verordnen: 
K. 1. 
Die Besorgung der gewöhnlichen Aus- 
besserungen oder laufenden Ban-Arbeiten 
an den Gemeinde-Stiftungs= und Cor- 
porations-Gebäuden bleibt den Gemeinde- 
und Stiftungsräthen, beziehungsweise den 
Kirchenkonventen und Amtsversammlun- 
gen überlassen, wolche die hiezu erforder- 
tiche Summe in den Jahrs-Etat aufzu- 
nehmen, und über bie Fweckmäßigste Ber- 
wendung derselben zu erkennen haben. 
Die Prüfung der diesfallsigen Ueber- 
schläge, die Genehmigung der Akkorde, die 
Moderation und Debretur der Kosten- 
Verzeichnisse geschieht durch die Amts- 
Bersammlungen, Gemeinde= und Stif- 
tungoräthe oder die gefetzlichen Ausschüsse 
derselben (nörhigenfalle mit Zuziehoang 
eines Sachverständigen) ohne Znthun der 
Staatsbehörden, vorbeh#ltlich des Rechts 
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der letztern, die bei der Pruͤfung der Jahrs- 
Rechnungen oder sonst erscheinenden Maͤn- 
gel zu rügen, und zu Verbesserung dersel- 
ben das Geeignete vorzukehren. 
Auch bei neuen oder sonst bedeutenden 
Bauwesen bleibt es dem freien Ermessen 
der Amtsversammlung, des Gemeinde- 
oder Stiftungsraths überlassen, wem 
sie die Fertigung der für diesen Fall er- 
forderlichen Risse und Ueberschläge über- 
tragen wollen. 
Es sind sedoch diese Risse und Ueber- 
schläge vor dem Angriff der Arbeit einem 
der hiezu besonders ermächtigten Bau- 
Verständigen zur Prüfung mitzuthei- 
len. 
K. 5. 
Zu dieser Ermächtigung, welche das 
Ministerium des Innern nach vorgängi- 
ger Prüfung ertheilt, wird derselbe Grad 
von wissenschaftlicher Ausbildung erfor- 
dert, welcher zur Anstellung als Bau- 
Inspektor im unmitrelbaren Staatsdienst 
befähigt. 
Uuter dem Vorbehalt einer weitern — 
demnächst vorzunehmenden Conkurs“ Prä- 
fung wirb einstweilen den in der Beilagem 
verzeichneten Banverstaͤndigen i Er- 
mächtigling ortheill.
	        
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