den §. .4. des gedachten Edikrs die Ober-
dmter nur im Allgemeinen angewiesen
sind, fuͤr das Hochbauwesen 2c in den
geeigneten wichtigeren Faͤllen Rath und
Huͤlse bei den Kunstverstaͤndigen zu suchen,
welche hiezu von Staatswegen angestellt
ober ermächtigt sind.
Zu Bollziehung der angefährten Gesetze
findet man sich veranlaßt, folgendes zu
verordnen:
K. 1.
Die Besorgung der gewöhnlichen Aus-
besserungen oder laufenden Ban-Arbeiten
an den Gemeinde-Stiftungs= und Cor-
porations-Gebäuden bleibt den Gemeinde-
und Stiftungsräthen, beziehungsweise den
Kirchenkonventen und Amtsversammlun-
gen überlassen, wolche die hiezu erforder-
tiche Summe in den Jahrs-Etat aufzu-
nehmen, und über bie Fweckmäßigste Ber-
wendung derselben zu erkennen haben.
Die Prüfung der diesfallsigen Ueber-
schläge, die Genehmigung der Akkorde, die
Moderation und Debretur der Kosten-
Verzeichnisse geschieht durch die Amts-
Bersammlungen, Gemeinde= und Stif-
tungoräthe oder die gefetzlichen Ausschüsse
derselben (nörhigenfalle mit Zuziehoang
eines Sachverständigen) ohne Znthun der
Staatsbehörden, vorbeh#ltlich des Rechts
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der letztern, die bei der Pruͤfung der Jahrs-
Rechnungen oder sonst erscheinenden Maͤn-
gel zu rügen, und zu Verbesserung dersel-
ben das Geeignete vorzukehren.
Auch bei neuen oder sonst bedeutenden
Bauwesen bleibt es dem freien Ermessen
der Amtsversammlung, des Gemeinde-
oder Stiftungsraths überlassen, wem
sie die Fertigung der für diesen Fall er-
forderlichen Risse und Ueberschläge über-
tragen wollen.
Es sind sedoch diese Risse und Ueber-
schläge vor dem Angriff der Arbeit einem
der hiezu besonders ermächtigten Bau-
Verständigen zur Prüfung mitzuthei-
len.
K. 5.
Zu dieser Ermächtigung, welche das
Ministerium des Innern nach vorgängi-
ger Prüfung ertheilt, wird derselbe Grad
von wissenschaftlicher Ausbildung erfor-
dert, welcher zur Anstellung als Bau-
Inspektor im unmitrelbaren Staatsdienst
befähigt.
Uuter dem Vorbehalt einer weitern —
demnächst vorzunehmenden Conkurs“ Prä-
fung wirb einstweilen den in der Beilagem
verzeichneten Banverstaͤndigen i Er-
mächtigling ortheill.