Full text : Der rechtliche Charakter des Staatsdienstes in Preussen.

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Der  in  den  Ruhestand  versetzte  Beamte,  dessen
Thätigkeit  durch  Stellung  zur  Disposition  einstweilig  oder
durch  Pensionierung  gänzlich  aufgehört  hat,  behält  den
Anspruch  auf  das  Diensteinkommen.  Denn  der  Staat  hat
die  moralische  Verpflichtung,  dem  Beamten,  welchem  es
selten  vergönnt  ist,  für  sein  Alter  aus  seinen  Amtseinkünften
  etwas  zu  ersparen,  ein  Ruhegehalt  zu  gewähren  .})

Erst  das  Gesetz  vom  20.  Mai  1882,  betreffend  die
Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen  der  unmittelbaren
Staatsdiener,  hat  der  hinterlassenen  Familie  des  Staatsdieners
  ein  Recht  auf  Versorgung  oder  Pensionierung  aus
öffentlichen  Fonds  zugestanden.?)  Früher  hatten  die  Hinterbliebenen
  keinen  Anspruch  auf  Unterhalt.3)  Um  dieser
Härte  abzuhelfen,  wurde  die  Königliche  allgemeine  Witwenversorgungsanstalt
  von  Friedrich  dem  Grossen  am  28.  Dezember
  1775  gegründet‘),  in  welche  alle  Beamte  vor
Erteilung  des  Ehekonsenses  sich  einkaufen  mussten,  um
auf  diese  Weise  ihrer  Familie  Unterhalt  zu  verschaffen.
Ausserdem  haben  heute  die  Hinterbliebenen  vorübergehende
  Vorteile,  die  sogenannten  Gnadenkompetenzen,
zu  verlangen.)

1)  Das  Pensionswesen,  welches  sich  aus  einer  allgemeinen
Pensionsversicherung  entwickelte,  wurde  in  Preussen  zuerst
durch  das  Pensionsreglement  vom  30.  April  1825  gesetzlich
geregelt.  Nunmehr  ist  für  die  ganze  Monarchie  durch  das
Gesetz  vom  27.  März  1872  ein  einheitliches  System  aufgestellt,
welches  durch  das  Gesetz  vom  31.  März  1882  einige  Er
gänzungen  erfahren  hat.

2)  Schulze,  a.a.  O.  S.  332;

v.  Rönne,  a.a.O.  S.  551.

3,  Perthes  a.a.O.  S.  142.

4)  Bornhak,  a.  a.  O.  S.  80.

Neu  geregelt  durch  Kabinetsordre  vom  27.  Februar  1831

°)  Als  spezielles  Recht  ist  noch  die  Unfallversicherung  für

Beamte  zu  erwähnen,  welche  nach  dem  Reichsgesetze  vom

15.  März  1886  und  dem  preussischen  Gesetze  vom  ı8.  Juni  1887
geregelt  worden  ist.