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Der in den Ruhestand versetzte Beamte, dessen
Thätigkeit durch Stellung zur Disposition einstweilig oder
durch Pensionierung gänzlich aufgehört hat, behält den
Anspruch auf das Diensteinkommen. Denn der Staat hat
die moralische Verpflichtung, dem Beamten, welchem es
selten vergönnt ist, für sein Alter aus seinen Amtseinkünften
etwas zu ersparen, ein Ruhegehalt zu gewähren .})
Erst das Gesetz vom 20. Mai 1882, betreffend die
Fürsorge für die Witwen und Waisen der unmittelbaren
Staatsdiener, hat der hinterlassenen Familie des Staatsdieners
ein Recht auf Versorgung oder Pensionierung aus
öffentlichen Fonds zugestanden.?) Früher hatten die Hinterbliebenen
keinen Anspruch auf Unterhalt.3) Um dieser
Härte abzuhelfen, wurde die Königliche allgemeine Witwenversorgungsanstalt
von Friedrich dem Grossen am 28. Dezember
1775 gegründet‘), in welche alle Beamte vor
Erteilung des Ehekonsenses sich einkaufen mussten, um
auf diese Weise ihrer Familie Unterhalt zu verschaffen.
Ausserdem haben heute die Hinterbliebenen vorübergehende
Vorteile, die sogenannten Gnadenkompetenzen,
zu verlangen.)
1) Das Pensionswesen, welches sich aus einer allgemeinen
Pensionsversicherung entwickelte, wurde in Preussen zuerst
durch das Pensionsreglement vom 30. April 1825 gesetzlich
geregelt. Nunmehr ist für die ganze Monarchie durch das
Gesetz vom 27. März 1872 ein einheitliches System aufgestellt,
welches durch das Gesetz vom 31. März 1882 einige Er
gänzungen erfahren hat.
2) Schulze, a.a. O. S. 332;
v. Rönne, a.a.O. S. 551.
3, Perthes a.a.O. S. 142.
4) Bornhak, a. a. O. S. 80.
Neu geregelt durch Kabinetsordre vom 27. Februar 1831
°) Als spezielles Recht ist noch die Unfallversicherung für
Beamte zu erwähnen, welche nach dem Reichsgesetze vom
15. März 1886 und dem preussischen Gesetze vom ı8. Juni 1887
geregelt worden ist.