Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Am 22. Maͤrz wurde: 
19. Dietrich Buchwald, von Nordheim, 
O. A. Vrackenheim, wegen Theilnahme 
an einer groben Körper-Verleßung, 
wegen Mißhandlung, und Sltbrung 
der öffentlichen Sicherheit mit viermo- 
natlicher Festungsstrafe belegt. 
Am :5. März wurden verur- 
theilt: 
20. der zu Heilbronn in Untersuchung 
gekommene Bierbrauer Friedrich Gèz, 
von Mühlheim, O. A. Sulz, wegen 
dritten, ausgezeichneten Diebstahlo, ne- 
ben dem Ersutze des Schadens und 
Bezahlung seiner Arrest= und Unter- 
suchungs-Kosten, zu einer körperlichen 
Zächtigung mit fünf und zwanzig 
Stockstreichen, dann zu achtmo- 
natlicher Festungsstrafe und nachhe- 
riger Einsperrung in ein Zwangs-Ar- 
beitshaus bis zu erprobter Besserung, 
wenigstens aber auf vier Monate; 
21. auf den Grund einer von dem O.A. 
Gerichte Weinsberg geführten Unter- 
suchung: 
a) Friedrich Ickert, von Forchtenberg, 
O. A. Oehringen, wegen eines in 
verabredeter Verbindung mit Andern 
veruͤbten großen qualificirten iind wie- 
derholten Diebstahls zu achtzehen- 
monatlicher Zuchthausstrafe: 
530 
b) Aloys Walz, von Laibach, O. A. 
Künzelsau, wegen des gleichen Verbre- 
chens, welchec aber bei ihm den drit- 
ten Diebstahl bildet, zu zweijähri- 
ger Zuchthausstrafe und nachheriger 
Einsperrung in ein Zwangs-Arbeits- 
haus bis zu erprobter Besserung, we- 
nigstens aber auf die Dauer von ei- 
nem Jahr. 
Daneben wurde Jedem der Ersatz des 
Schadens unter solidarischer Verbind= 
lichkeit, und die Bezahlung seiner Ar- 
rest= so wie der Hälfte der Unterfu- 
chungs-Kosten auferlegt. 
Am 26. März wurden verur- 
theilt: 
27. die zu Cannstadt in Verhaft gekom- 
mene Catharine Müller, von Klein- 
Heppach, O. A. Waiblingen, wegen Ver- 
höimlichung der Schwangerschaft, hülf- 
loser Geburt und lebenegefährlicher Aus- 
setung ihres neugebornen Kindes, neben 
Bezahlung der Untersuchungs-Koften, 
zu zweishriger Zuchthausstrafe; 
23. Aloys Wuͤrsching, von Gundels- 
heim, O. A. Neckarsulm, wegen ince- 
stuosen Ehebruchs, neben Bezahlung der 
Hälfte der Untersuchungs-Kosten, zu 
drei und ein halbmonatlicher Fe— 
stungostrafe.
	        
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