Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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IV. Gerichtshof für den Donau-Kreis. 
1. Eriminal= Senat. 
Am 1½. März wurde: 
1. der bei dem O. A. Gericht Ulm in Unterfu- 
#“ 
chung gekommene Heinrich Grieserich, 
von Themmenhausen, O. A. Blaubeuren, 
wegen dritten Diebstahls und wieder- 
holten Vagirens und Berrelns, neben 
Verfillung in sämtliche Kosten, zu sie- 
benmonatlicher Zuchthausstrafe zu 
Markgröningen und nachheriger Ein- 
sperrung in dem Zwangs-Arbeitshause 
zu Ulm bis zu erprobter Besserung, we- 
nigstens aber auf die Dauer von neun 
Monaten, verurtheilt. 
Den 3. März wurde: 
der bei dem O.A. Gerichte Kirchheim 
in Untersuchung gekommene Stiftungs- 
Pleger Jakob Wall, von Zell, wegen 
durch Eingriffe gesetzten Kassenrests zur 
Cassation, Unfähigkeits-Erklrung zu 
Bekleidung eines Effentlichen Amtes 
und zu dreimonatlicher Zuchthaus- 
strafe in Markgröningen, desgleichen 
zu Erstattung sämtlicher Untersuchungs- 
Kosten, und 
4.die bei dem O. A. Gericht Ulm in Un- 
tersuchung gekommene Barbara Wel- 
ler, von Ulm, wegen wiederholten Va- 
girens und Bettelns, neben Verfällung 
in sämtliche Kosten, zu zweimonartli- 
cher Zuchthausstrafe in Markgrönin- 
gen, mit einfachem Willbomm und nach- 
heriger Einsperrung in das Zwangs- 
Arbeitshaus zu Ulm bis zu erprobter 
Besserung, wenigstens aber auf die 
Dauer von sechs Monaten, verur- 
theilt. # 
Den 5. März wurde: 
4. der bei dem O.A. Gerichte Ulm in Ver- 
haft und Untersuchung gekommene Chri- 
stian Uhl, von Oberstohingen, wegen 
mehrerer Diebstähle und Unterschlagun- 
gen, neben Verfällung in den Schadens= 
und Kosten-Ersaß zu achtmoratli- 
cher Festungs-Arbeitsstrafe verurtheilt. 
Den 8. März wurden: 
5. die bei dem O. A. Gerichte Göppingen 
in Untersuchung gekommenen vormali- 
gen Gemeinde-Dfleger zu Boll, Christoph 
Friedrich Heim, und Bäker Friedrich 
Heim, wegen durch Unordnung herbei- 
geführten Kassenrests und wegen der zu 
Bedeckung desselben vorgenommenen 
Fälscbung einer Nachrechnung zu Be- 
tleidung eines öffentlichen Amtes für 
unfähig erklärt, und jeder außerdem zu 
dreimonatlicher Festungs-Arbeits-
	        
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