Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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U. Serichtshof für den Schwarzwald-Kreit. 
Den 3. April wurden verur- 
theilt: 
a. Johann Martin Jenter, von Weil- 
heim, O. A. Balingen, auf den Grund 
der von dem O.A. Gerichte Sulz geführ- 
ten Untersuchung, wegen mehrerer zum 
Theil ausgezeichneten Diebstähle, sodann 
wegen Lügens, Läugnens und sonstigen 
ungebührlichen Betragens vor Gericht, 
neben der Verbindlichkeit zum Ersaß des 
verursachten Schadens, fseiner Haft- 
und 3 der Untersuchungs-Kosten, zu 
fünfmonatlicher Festungs-Arbeits- 
strafes 
3. Barbara# Mök, von Dettingen, O. A. 
Heidenheim, auf den Grund der von 
dem O. A. Gerichte Tübingen geführten 
Untersuchung, wegen großen und aus- 
gezeichneten Diebstahls, neben der Ver- 
bindlichkeit zum Ersatz des Schadens 
und zu Bezahlung der Untersuchungs- 
Kosten zu viermonatlicher Zucht- 
hausstrafe in Ludwigsburg; 
5. Friedrich Wik, von Ehningen, O. A. 
Urach, auf den Grund der von dem O. A. 
Gerichte Rottenburg geföhrten Unterfu- 
chung, wegen respektwidrigen und eh- 
renrührigen Benehmens gegen seinen 
Criminal = Senat. 
Vater und wegen kleiner Familien- 
Diebstähle, so wie wegen eines verüb- 
ten und eines versuchten Betrugs, zu 
#vlermonatlicher Festungs-Arbeits- 
strafe, so wie zum Ersat seiner Verhaft- 
und Untersuchungs-Kosten. 
Den 3. April ist: 
. der unterm 9. Dec. 18a2 wegen Kassen- 
rests zu 61 monatlicher Zuchthausstrafe 
in Ludwigsburg verurtheilte vormalige 
Gemeinde-Pfleger Elemens Stogtz, von 
Klein-Engstingen, wegen verschuldeten 
großen Vermögens-Zerfalls, neben der 
Verbindlichkeit zum Ersastz der aufge- 
laufenen weitern Untersuchungs-Kosten, 
zu einem Straf-Zusaß von einem hal- 
ben Monat Zuchthaus condemnirt 
worden. 
Den 4. April wurde verur- 
theilt: 
5. auf den Grund der von dem O. A. Ge- 
richte Urach geführten Untersuchung: 
a) Gottlieb Werner, von Ober-Esß- 
lingen, wegen eines in Genossenschaft 
verübten großen Schaf.-Diebstahls, 
sodam wegen Lügens und Läugnens 
vor Gericht, neben solidarischer Ver- 
bindlichkeit zum Schadens-Ersatz und