Belobnungen.
g. 49.
Unteroffiziere und Landjaͤger, welche sich
durch Entschlossenheit, Umsicht und Dienst-
Eifer besonders auszeichnen, werden nach
Beschaffenheit der Umstaͤnde
durch oͤffentliche Belobung,
durch Geld-Prämien,
durch Befdrderung
oder
durch die Perdienst-Medaille
belohnt werden.
. bo.
Zu Bestreitung der Geld-Prämien, de-
ren Vertheilung dem Ministerium des In-
nern überlassen bleibt, ist eine bestimmte
Summe auf den Etat des Landjäger-Korps
angewiesen.
Die ausgesehten Belohnungen werden
balbjährig bebannt gemacht.
. 51.
Ueberdies gewährt mehrjähriger ausge-
zeichneter Dienst im Landjäger-Korps vor-
züglityen Anspruch auf Anstellung oder
Versorgung im Cidvildienst.
Die Bebörden sind angewiesen, auf der-
gleichen Subjekte besonderen Bedacht zu
nehmen.
g. 52.
Dagegen finden bei dem Landjaͤger-
Korps mit Ausnahme der cartelmaͤßig fest-
gesetzten Fang-Gelder fuͤr auslaͤndische De-
serteurs keine Anbring-Gebuͤhren Statt.
Verheirathung.
K. 55.
Die Landjäger sind in der Regel unver-
heirathet. Nur in außerordentlichen Fäl-
len kann die Erlaubniß zur Verheirathung
ausnahmsweise ettheilt werden, jedoch so,
daß nie mehr als der zehnte Theil der Mann-
schaft aus Verheiratheten bestehe.
Bei den Unteroffizieren findet in Anse-
hung der Zahl der Verheiratheten keine
Beschränkung Statt.
Die Heiraths-Erlaubniß ertheilt der
Kommandeur unter Berbachtung der For-
men, welche das militärische Dienst-Re-
glement für 4hnliche Fälle vorschreibt.
Insbesondere aber wird ihm zur Pflicht
gemacht, keine Heiraths-Erlaubniß zu er-
theilen, bis sich die Verlobten über ihre
Aufnahme in das Bürger= oder Beisitz-
Recht einer und derselben Gemeinde ge-
nügend ausgewiesen haben.
Heirathsgesuche des Kommandeurs und
der Bezirks-Kommandanten werden durch
das Miniserium des Innern, beziehungs-
weise unter Vernehmung des Komman=
deurs, dem Künuige vorgelegt.