Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Beurlaubung. 
K. 54. 
In der Regel findet beim Landjäger= 
Korps keine Beurlaubung Statt. 
In dringenden Fällen hat jedoch der 
Oberamtmann die Besugniß, einem Un- 
teroffizier oder Landjäger auf drei bis 
vier Tage Urlaub zu bewilligen. 
C. 55. 
Bei längeren Urlaubs-Gesüuchen wird 
die Meldung des Stations-Kommandan- 
ten bei dem Oberamt eingereicht, und mit 
oberamtlichem Beibericht durch den Be- 
zirks-Kommandanten der Kreis-Regie- 
rung zur Entscheidung vorgelegt. Ihre 
Entschliessung wird dem Bezirks-Kom- 
mandanten zur Beförderung an das Ober- 
amt zugestellt. 
Der Beurlaubte verliert sein Verpfke- 
gungsgeld; die Löhnung wird ihm nicht 
entzogen. C. 35.) 
G. 56. 
Urlaubs= Gesuche dex Offiziere werden 
von der Kreis-Regierung an das Ministe- 
rium des Innern einbegleitet, und von 
diesem nach Vernehmung des Komman- 
dbeurs erledigt. 
Der Kommandeur selbst wendet sich 
mit seinen Urlaubs-Gesuchen unmittelbar 
an das Ministerium des Innern. 
431 
Eutlasfung. 
S. 57. 
Nach beendigter Dienstzeit (F. 44.) er- 
halt der Landjäger, wofern keine neue 
Kapitulation mit ihm abgeschlossen wird, 
seinen Abschied in der bei dem Militär 
hergebrachten Form. 
g. 58. 
Im Laufe der Dienstzeit findet Entlas- 
sung theils wegen Unbrauchbarkeit zum 
Dienste, theils zur Strafe Statt. 
g. 59. 
Vei eintretender Unbrauchbarkeit fuͤr 
den Landjägerdienst hat der Kommandeur 
bei dem Ministerium des Innern auf 
Entlassung anzutragen, und im Falle kör- 
perlicher Untüchtigkeir diesen Antrag durch 
ein vom Kriegsminister beglaubigtes Zeug- 
niß des General-Armee-Arztes zu bele- 
en. 
s g. 60 
. 60.. 
Die buͤrgerlichen und Militaͤr-Gerichte 
koͤnnen die Entlassung entweder als selb- 
staͤndige Strafe, oder in Verbindung mit 
einer andern Strafe aussprechen. Mit 
der Verurtheilung zur Festungs= oder 
Zuchthausstrase muß die Entfernung von 
dem Landjäger-Korps in jedem Falle ver- 
bunden werden. 
K. 61. 
Der Entlassene GG. 56. — 60.) erhaͤlt
	        
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