Beurlaubung.
K. 54.
In der Regel findet beim Landjäger=
Korps keine Beurlaubung Statt.
In dringenden Fällen hat jedoch der
Oberamtmann die Besugniß, einem Un-
teroffizier oder Landjäger auf drei bis
vier Tage Urlaub zu bewilligen.
C. 55.
Bei längeren Urlaubs-Gesüuchen wird
die Meldung des Stations-Kommandan-
ten bei dem Oberamt eingereicht, und mit
oberamtlichem Beibericht durch den Be-
zirks-Kommandanten der Kreis-Regie-
rung zur Entscheidung vorgelegt. Ihre
Entschliessung wird dem Bezirks-Kom-
mandanten zur Beförderung an das Ober-
amt zugestellt.
Der Beurlaubte verliert sein Verpfke-
gungsgeld; die Löhnung wird ihm nicht
entzogen. C. 35.)
G. 56.
Urlaubs= Gesuche dex Offiziere werden
von der Kreis-Regierung an das Ministe-
rium des Innern einbegleitet, und von
diesem nach Vernehmung des Komman-
dbeurs erledigt.
Der Kommandeur selbst wendet sich
mit seinen Urlaubs-Gesuchen unmittelbar
an das Ministerium des Innern.
431
Eutlasfung.
S. 57.
Nach beendigter Dienstzeit (F. 44.) er-
halt der Landjäger, wofern keine neue
Kapitulation mit ihm abgeschlossen wird,
seinen Abschied in der bei dem Militär
hergebrachten Form.
g. 58.
Im Laufe der Dienstzeit findet Entlas-
sung theils wegen Unbrauchbarkeit zum
Dienste, theils zur Strafe Statt.
g. 59.
Vei eintretender Unbrauchbarkeit fuͤr
den Landjägerdienst hat der Kommandeur
bei dem Ministerium des Innern auf
Entlassung anzutragen, und im Falle kör-
perlicher Untüchtigkeir diesen Antrag durch
ein vom Kriegsminister beglaubigtes Zeug-
niß des General-Armee-Arztes zu bele-
en.
s g. 60
. 60..
Die buͤrgerlichen und Militaͤr-Gerichte
koͤnnen die Entlassung entweder als selb-
staͤndige Strafe, oder in Verbindung mit
einer andern Strafe aussprechen. Mit
der Verurtheilung zur Festungs= oder
Zuchthausstrase muß die Entfernung von
dem Landjäger-Korps in jedem Falle ver-
bunden werden.
K. 61.
Der Entlassene GG. 56. — 60.) erhaͤlt