Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

einen Schein, in welchem der Grund der 
Entlassung ausdruͤcklich bemerkt wird. 
Sollte ein Landjaͤger, der aus dem 
Linien-Militaͤr zum Landjaͤger-Korps uͤber- 
setzt G. 43.), oder als Ersatzmann dem 
Landjaͤger-Korps uͤberlassen worden ist, 
(K. 45.) von letterem wegen verschulde- 
ter Unbrauchbarkeit oder zur Strafe wie- 
der entlassen werden, so ist derselbe auf 
den Rest seiner militärischen Dienstzeit 
zu den Garnisons-Kompagnien abzugeben, 
es wäre denn, daß in dem richterlichen 
Erkenntniß außer der Entfernung aus 
dem Landjäger-Korps auch die Ausstoßung 
aus dem Militär ausgesprochen wäre. 
K. 62. 
Die Offtziere des Landjäger-Korps kön- 
nen nur vor dem Kbnige auf den moti- 
virten Antrag der Ministerien des Innern 
und des Kriegswesens entlassen werden. 
Peusionirung und Invalidirung. 
g. 653. 
Die Verordnung vom 13. September 
1619 wegen Pensionirung der Militär= 
Personen und ihrer Wittwen behält auch 
auf die Offiziere des Landjäger-Korps ihre 
Anwendung. 
Unteroffziere und Landjäger werden 
in Absicht auf Invalidirung dem Linien- 
Militär gleichgehalten. 
432 
Dagegen wird der bei letzterm gewoͤhn- 
liche Invaliden-Abzug auch bei dem Land- 
jäger-Korpe berechnet. 
Die Pensionen sowohl als die Invaliden= 
Gehalte werden auf den allgemeinen Pen- 
sionsfonds übernommen. 
Kranken-Pflege. 
K. 64. 
Unteroffiziere und Landsäger, welche 
im Lauf ihrer Dienstzeit erkranken, wer- 
den in den nächstgelegenen Militär-Spital 
gebracht, und dort nach den für das Linien= 
Militär festgesetzeen Normen behandelt. 
Der diesfallsige Aufwand wird nach den 
bei dem Linien-Militär bestehenden Taxen 
der Kriego-Kasse aus dem Etat des Land- 
jäger-Korps ersetzt, welch letzterer dagegen 
das Verpflegungsgeld des Kranken inne 
behält. 
Bei leichteren Krankheiten, oder wenn 
die Umstände den Transport in den Mili- 
tär-Spital nicht gestatten, sind die Unter- 
offiziere und Landjaͤger von dem besoldeten 
oͤffentlichen Arzte unentgeldlich zu behan- 
deln, die Arzneien und sonstige Kosten 
aber aus dem Korps-Etat zu bezahlen. 
Beerdigung. 
C. 65. 
Ein in einem Garnisons-Ort verstor- 
benes Mitglied des Landjäger-Korpe wird 
militärisch beerdigt.
	        
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