Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

HUI. Vebfuͤgungen 
434 
der Departements. 
Der Departements des Innern und des Kriegs: 
der Ministerien des Innern und des Kriegs. 
Dienst-Instruktion für das Königliche Landjäger-Korps. 
Unter Beziehung auf die heute erlassene 
K. Verordnung über die Organisation und 
die Dienst = Verhältnisse des Landjäger= 
Korps wird demselben folgende Dienst- 
Instruktion ertheilt: 
Erster Abschnitt. 
Von den Verrichtungen des Land- 
jäger-Korpe. 
Allgemeiner zZweck desselben. 
S. 1. 
Das Landjäger-Korps ist bestimmt, und 
ter der Leitung der ordentlichen Polizei- 
Behörden über die Erhaltung der öffent- 
lichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung im 
Innern des Königreichs und über Beob- 
achtung der deshalb bestehenden Gesetze 
und Verordnungen zu wachen, die Auf- 
träge, die ihm in dieser Beziehung zu 
Theil werden, zu vollziehen, Gefahren, 
welche dem Einzelnen oder dem Ganzen, 
den Personen oder dem Eigenthum drohen, 
abzuwenden, Verbrechen aller Art zu ver- 
hüten oder anzuzeigen, die Schuldhaften 
oder Verdächtigen zu verfolgen, zu ergrei- 
sen und vor die Behörde zu führen. 
Ordentliche Dicust-Verrichtungen des 
Landjäger-Korpe. 
g. 
Die ordentlichen Verrichtungen des Land- 
jaͤger-Korps sind 
a) Streifen, 
b) Gefangenen-Transporte 
und 
e) Postwagen-Begleitung. 
Streifen. 
K. 3. 
Die in den einzelnen Oberämtern statio- 
nirten Unteroffziere und Landjäger sind 
verpflichtet, den ihnen angewiesenen Ve- 
zirk, so oft und so weit ihre Thätigkeit 
nicht durch besondere Auftraͤge in Anspruch 
genommen wird, sowohl bei Tag als zur 
Nachrzeit zu durchstreisen, die Haupt= und 
Neben-Straßen, Gehölze und Waldungen 
zu begehen, vorzüglich aber abgelegene 
Höfe, einzeln stehende Herbergen, Mühlen 
und Schluchten, wo gefährliches Gesindel 
seine Schlupfwinkel hat, zu durchsuchen. 
F. 4 
In der Regel streift jeder Landjaͤger ein-
	        
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