zeln, der Marschroute gemäß, die ihm
vom Oberamt vorgezeichnet ist.
Wenn aber die Gegend unsscher oder die
Expedition sonst gefährlich ist, so darf eine
Streif-Patrouille aus nicht weniger als
zwei Mann beslehen.
C. 5.
Die Streifzüge müssen planmäßig ge-
schehen, damit eine und dieselbe Gegend
nicht immer durchstreift werde, eine andere
aber ganz unbesucht bleibe.
Wenn es die Umstände möglich machen,
soll jeder Oberamts-Bezirk wenigstens alle
83 — 14 Tage ganz durchstreift werden.
g. 6.
Waͤhrend der Streife haben die Land-
jaͤger
1.) alles zu beachten, was die oͤffent-
liche und Privar-Sicherheit betrifft,
die nöthigen Erkundigungen hierüber
bei den Orts-Vorstehern und sonsti-
gen Einwohnern einzuziehen, auf ver-
dächtige Personen ein wachsames Auge
zu haben und über ihre Verhältnisse,
ihre Beschäftigung und Verbindun-
gen genaue Kenntniß sich zu verschaffen.
II.) An den Landes-Gränzen sind die
Eintrittspunkte möglichst gennn zu
beobachten, damir sich kein gefährliches
Gesindel einschleiche. Namentlich ha-
ben die Landjäger alle hienach be-
zeichnete Personen ohne weiteres und
selbst dann, wenn sie mit — an ssch
unverdächtigen Pässen versehen sind,
an der Gränze zurückzuweisen, und
vor dem Wieder-Eintritt unter der
Bedrohung, vor die nächste Polizei-
stelle geführt zu werden, zu verwarnen,
namlich: fremde Bettler, herumzie-
hende Marktschreier, Gaukler, Gläks-
hafenträger, Scholderer, Rariräten-
Kastenträger, hausirende Medika-
menten-Oel- und Farben-Hänudler,
fremde. Hafenbinder, Hechlenspitzer,
Kesselflicker, Korbmacher, Kochlöffel-
und Ofenrohrhändler, Riemenstecher,
gemeine Spielleute-Kollektanten,
Kameel= und Bärenführer, Sack-
zeichner, Scheerenschleifer, Sägen-
feiler, Schnallen= und Wannenma-
cher; alle, die kein ordentliches Heim-
wesen und Gewerbe haben, auslän-
dische Trödeljudenz; fremde Land-
Krämer, welche sich über einen festen
Wohnsit, über ihre Berechtigung zum
Handel und über einen zum Fortbom-
men hinreichenden Waaren-Vorrath
nicht auszuweisen vermögen; endlich
herrenlose Bediente und Jäger, wenn
sie nicht neben einem obrigkeitlichen
Passe, worinn ihre Absicht, einen