Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

zeln, der Marschroute gemäß, die ihm 
vom Oberamt vorgezeichnet ist. 
Wenn aber die Gegend unsscher oder die 
Expedition sonst gefährlich ist, so darf eine 
Streif-Patrouille aus nicht weniger als 
zwei Mann beslehen. 
C. 5. 
Die Streifzüge müssen planmäßig ge- 
schehen, damit eine und dieselbe Gegend 
nicht immer durchstreift werde, eine andere 
aber ganz unbesucht bleibe. 
Wenn es die Umstände möglich machen, 
soll jeder Oberamts-Bezirk wenigstens alle 
83 — 14 Tage ganz durchstreift werden. 
g. 6. 
Waͤhrend der Streife haben die Land- 
jaͤger 
1.) alles zu beachten, was die oͤffent- 
liche und Privar-Sicherheit betrifft, 
die nöthigen Erkundigungen hierüber 
bei den Orts-Vorstehern und sonsti- 
gen Einwohnern einzuziehen, auf ver- 
dächtige Personen ein wachsames Auge 
zu haben und über ihre Verhältnisse, 
ihre Beschäftigung und Verbindun- 
gen genaue Kenntniß sich zu verschaffen. 
II.) An den Landes-Gränzen sind die 
Eintrittspunkte möglichst gennn zu 
beobachten, damir sich kein gefährliches 
Gesindel einschleiche. Namentlich ha- 
ben die Landjäger alle hienach be- 
zeichnete Personen ohne weiteres und 
selbst dann, wenn sie mit — an ssch 
unverdächtigen Pässen versehen sind, 
an der Gränze zurückzuweisen, und 
vor dem Wieder-Eintritt unter der 
Bedrohung, vor die nächste Polizei- 
stelle geführt zu werden, zu verwarnen, 
namlich: fremde Bettler, herumzie- 
hende Marktschreier, Gaukler, Gläks- 
hafenträger, Scholderer, Rariräten- 
Kastenträger, hausirende Medika- 
menten-Oel- und Farben-Hänudler, 
fremde. Hafenbinder, Hechlenspitzer, 
Kesselflicker, Korbmacher, Kochlöffel- 
und Ofenrohrhändler, Riemenstecher, 
gemeine Spielleute-Kollektanten, 
Kameel= und Bärenführer, Sack- 
zeichner, Scheerenschleifer, Sägen- 
feiler, Schnallen= und Wannenma- 
cher; alle, die kein ordentliches Heim- 
wesen und Gewerbe haben, auslän- 
dische Trödeljudenz; fremde Land- 
Krämer, welche sich über einen festen 
Wohnsit, über ihre Berechtigung zum 
Handel und über einen zum Fortbom- 
men hinreichenden Waaren-Vorrath 
nicht auszuweisen vermögen; endlich 
herrenlose Bediente und Jäger, wenn 
sie nicht neben einem obrigkeitlichen 
Passe, worinn ihre Absicht, einen
	        
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