Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

VII.) auf die Entdeckung und Verfolgung 
von Verbrechern und andern verdäch- 
tigen Personen auszugehen. 
In dieser Gemäßheit werden alle hienach 
bezeichnete Personen ohne Rücksicht von 
ihnen festgehalten und vor die nächste zu- 
ständige Behörde geführt: 
1) Verbrecher, oder andere den Landjä- 
gern persönlich unbekannte Gesetzes- 
Uebertreter, welche auf frischer That 
angetroffen werden; 
à) Entwichene, durch Steckbriefe ver- 
folgte Verbrecher, so wie Personen, 
welche durch Tragung blutiger Wafs- 
sen, durch den Besiß von muthmaß- 
lich entwendeten oder geraubten Sa- 
chen, oder durch andere sichere Anzei- 
gen eines begangenen Perbrechens 
verdächtig sind; 
50 in= und ausländische Deserteurs; 
4) Soldaten, die mit keinem Urlaubs- 
passe versehen sind, oder deren Ur- 
laubszeit schon abgelaufen ist; 
5) ungehorsame Militärpflichtige; 
6) Vaganten, Bettler und herrenloses 
Gesindel, so wie alle oben F. . II. 
bezeichnete Personen, welche sich des 
Verbots ohnerachtet über die Landes- 
Grünze herein geschlichen haben; nicht 
weniger inländische Vaganten, wel- 
che sich ohne Erlaubnißschein außer- 
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halb ihres Oberamts betreten lassen; 
7) verdächtige Reisende und Handwerks- 
pursche, welche mit keinem, oder we- 
nigstens mit keinem ordnungamäßigen 
Passe oder Wanderbuche versehen find; 
6) Confinirte, welche den ihnen ange- 
wiesenen Aufenthaltsort eigenmächtig 
verlassen haben, und endlich 
9 solche, die sich dem Landjäger-Korps 
selbst in Ausübung seines Dienstes 
widersetzen, oder es sonst beleidigen. 
+. 15. 
In Beziehung auf Reisende wird den 
Landjägern besondere Vorsscht empfohlen, 
damit Niemand unnöthigerweise belästigt 
oder aufgehalten, diejenigen aber, an de- 
ren Festhaltung der Justiz oder Polizei ge- 
legen ist, entdeckt, angehalten und der 
Behörde übergeben werden. 
Reisende, die sich der Extrapost oder des 
Postwagens bedienen, dürfen von den 
Streif-Patrouillen nicht angehalten wer- 
den. 
Unverdächtigen Reisenden aus dem In- 
lande, oder bekannten unverdächtigen Per- 
sonen aus dem benachbarten Auslande darf 
kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, 
wofern sie sich — auch ohne Reisepaß — 
auf irgend eine glaubhafte Weise über ihre 
Person und den Zweck ihrer Reise auszu- 
weisen vermögen. 
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