Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Gleichzeitig wird der Name des Ge- 
fangenen, nebst dem Tag und der Stunde 
des Abgangs des Transports in das Dienst- 
jeurnal des Landjägers (9. 640 eingetragen. 
6. . 
Ehe der Transport angetreten wird, hat 
sich der Landjäger zu überzeugen, daß der 
Gefangene nichts mehr bei sich trage, was 
ihm zur Wehr oder Flucht förderlich seyn 
könnte. (K. 15.) 
K 35. 
Die Bestimmung, ob ein Gefangener 
auf dem Transporte mit Fesseln zu bele- 
gen sey, hängt vom Ermessen der den 
Transport anordnenden Stelle ab. 
Glaubt jedoch der Landjäger, den Ge- 
fangenen nicht anders als geschlossen mit 
Sicherheit transportiren zu können, so hat 
derselbe durch eine bescheidene Vorstellung 
die Verantwortlichkeit von sich abzuwen- 
den. 
26 
g. 26. 
In der Regel geschieht jeder Gefange- 
nen-Transport zu Fuß. 
Die Anordnungeines Wagen-Transports 
hängt von der absendenden Behörde ab. 
Wenn aber ein Transport zu Fuß wegen 
eines Entweichungs-Versuchs oder Wider- 
setzlichkeit von Seite des Gefangenen, oder 
wegen eingetretener Krankheit des letzteren 
gar nicht, oder nicht mit Sicherheit fort- 
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gesetzt werden kann, so hat der Landjäger 
die nächste Orts-Behörde um einen Wagen 
oder um Begleitungs-Mannschaft oder um 
Feßlung des Gefangenen zu bitten. 
5. 27. 
Der Transport geht auf der vorgezeich- 
neten Straße von einer Landjäger-Starion 
zur anderen, wenn nicht der Gefangem 
an einem zwischenliegenden Orte abgegeben 
werden soll. 
Nebenwege, wenn sie auch schneller zur 
Station führen, dürfen nicht eingeschlagen 
werden. 
g. 28. 
Der Transport ist ununterbrochen fort- 
zusetzen, und so einzurichten, daß die Ab- 
loͤsungs-Station noch vor Einbruch der 
Dunkelheit erreicht wird. 
Ueberhaupt soll einem Landjaͤger bei 
vorgeruͤckter Tageszeit kein Transport mehr 
aufgetragen werden. 
g. 29. 
Auf dem Wege hat der Landjäger den 
Gefangenen vor sich hergehen zu lassen, 
und stets im Gesichte zu behalten. 
Er darf nicht gestatten, datz jemand 
sich zu dem Gefangenen geselle, oder sich 
mit ihm unterrede. 
Bedarf der Gesangene der Ruhe, 
ist ihm solche unter Beobachtung der geeig-
	        
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