Gleichzeitig wird der Name des Ge-
fangenen, nebst dem Tag und der Stunde
des Abgangs des Transports in das Dienst-
jeurnal des Landjägers (9. 640 eingetragen.
6. .
Ehe der Transport angetreten wird, hat
sich der Landjäger zu überzeugen, daß der
Gefangene nichts mehr bei sich trage, was
ihm zur Wehr oder Flucht förderlich seyn
könnte. (K. 15.)
K 35.
Die Bestimmung, ob ein Gefangener
auf dem Transporte mit Fesseln zu bele-
gen sey, hängt vom Ermessen der den
Transport anordnenden Stelle ab.
Glaubt jedoch der Landjäger, den Ge-
fangenen nicht anders als geschlossen mit
Sicherheit transportiren zu können, so hat
derselbe durch eine bescheidene Vorstellung
die Verantwortlichkeit von sich abzuwen-
den.
26
g. 26.
In der Regel geschieht jeder Gefange-
nen-Transport zu Fuß.
Die Anordnungeines Wagen-Transports
hängt von der absendenden Behörde ab.
Wenn aber ein Transport zu Fuß wegen
eines Entweichungs-Versuchs oder Wider-
setzlichkeit von Seite des Gefangenen, oder
wegen eingetretener Krankheit des letzteren
gar nicht, oder nicht mit Sicherheit fort-
440
gesetzt werden kann, so hat der Landjäger
die nächste Orts-Behörde um einen Wagen
oder um Begleitungs-Mannschaft oder um
Feßlung des Gefangenen zu bitten.
5. 27.
Der Transport geht auf der vorgezeich-
neten Straße von einer Landjäger-Starion
zur anderen, wenn nicht der Gefangem
an einem zwischenliegenden Orte abgegeben
werden soll.
Nebenwege, wenn sie auch schneller zur
Station führen, dürfen nicht eingeschlagen
werden.
g. 28.
Der Transport ist ununterbrochen fort-
zusetzen, und so einzurichten, daß die Ab-
loͤsungs-Station noch vor Einbruch der
Dunkelheit erreicht wird.
Ueberhaupt soll einem Landjaͤger bei
vorgeruͤckter Tageszeit kein Transport mehr
aufgetragen werden.
g. 29.
Auf dem Wege hat der Landjäger den
Gefangenen vor sich hergehen zu lassen,
und stets im Gesichte zu behalten.
Er darf nicht gestatten, datz jemand
sich zu dem Gefangenen geselle, oder sich
mit ihm unterrede.
Bedarf der Gesangene der Ruhe,
ist ihm solche unter Beobachtung der geeig-