Sprengel die einzelnen Amtsorte liegen,
bleiben in ihrem bisherigen Verhältnisse
zu diesen Orten, und derjenige, in dessen
Sprengel Jarthausen gelegen ist, hat sich
der periodischen Wisftation der bei dem Pa-
trimonialamt daselbst einzurichtenden Poli-
zei = Gefängnisse und der Besichtigung und
ärztlichen Behandlung der darin befindli-
chen Gefangenen in gleicher Art wie bei den
oberamtlichen Gefängnissen und Gefange-
nen zu unterziehen.
& 12.
Die im §K. 35. der K. Declaration den
Rittergutsbesihern eingeräumte Befugniß,
ihre Polizei = Behörden mit Bericht zu
vernehmen, und darauf nach Maßgabe
der Königl. Gesehe und Verordnungen
Entschließungen zu ertheilen, so wie das
oben (#. B.) berührte Recht der Zustim-
mung zur Beurlaubung des Patrimonial-
Amtmanns, kann je nur von einem cinzi-
gen der an dem Patrimonialamt betheilig-
ten Glieder der gräflichen und freiherrlichen
Familien ausgeübt werden. Dasselbe wird
von sämtlichen Familien-Gliedern aus
ihrer Mitte durch Stimmen-Mehrheiter=
wählt, und dem Ministerium des Innern
nahmhaft gemacht.
g. 13.
Alle das Patrimonialamt betreffenden
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Erbffnungen oder sonstige Erlasse der
Staats-Behörden an die Gutsherrschaft
werden ausschließend an das hiezu bezeich-
nete Mitglied der Familie (K.12.) gerich-
tet, zu welchem Ende der Name dessekben
zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
K. 14.
Die Gutsherrn haben alle durch die
Errichtung und Verwaltung des Patrimo=
nialames veranlaßten Kosten ausschlirßend
zu tragen. Ihnen liegt ob, ohne daß ir-
gend ein Anspruch deßhalb an die Staats-
Casse, an die Amts-Körperschaft oder an
eine Gemeinde Statt fände: die Einrich-
tüng und Unterhaltung des Amtslokals,
der Amtswohnung des Patrimonial-Amt-
manns, so wie der amtlichen Gefängnisse,
deren wenigstens zwei seyn müssen, dle
Besoldung des Patrimonial-Amtmanns
und Amtsdieners, die Belohnung des etwa
nothwendig werdenden Amtsberwesers,
soweit solche nicht den Patrimonial-Amt-
mann triffr, die Entrichtung der gesehlichen
Pension an ihn oder seine Hinterbliebenen
unter den Bestimmungen des §. 16. der
K. Declaration, die Entschädigung dessel-
ben bei amrlichen Reisen, wenn sie sich
nicht zur Decretur auf die Gemeinde-Casse
eignet, der Aufwand auf die Kanzlei-Ko-
sten, die Berichtigung der Anrechnungen