Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Sprengel die einzelnen Amtsorte liegen, 
bleiben in ihrem bisherigen Verhältnisse 
zu diesen Orten, und derjenige, in dessen 
Sprengel Jarthausen gelegen ist, hat sich 
der periodischen Wisftation der bei dem Pa- 
trimonialamt daselbst einzurichtenden Poli- 
zei = Gefängnisse und der Besichtigung und 
ärztlichen Behandlung der darin befindli- 
chen Gefangenen in gleicher Art wie bei den 
oberamtlichen Gefängnissen und Gefange- 
nen zu unterziehen. 
& 12. 
Die im §K. 35. der K. Declaration den 
Rittergutsbesihern eingeräumte Befugniß, 
ihre Polizei = Behörden mit Bericht zu 
vernehmen, und darauf nach Maßgabe 
der Königl. Gesehe und Verordnungen 
Entschließungen zu ertheilen, so wie das 
oben (#. B.) berührte Recht der Zustim- 
mung zur Beurlaubung des Patrimonial- 
Amtmanns, kann je nur von einem cinzi- 
gen der an dem Patrimonialamt betheilig- 
ten Glieder der gräflichen und freiherrlichen 
Familien ausgeübt werden. Dasselbe wird 
von sämtlichen Familien-Gliedern aus 
ihrer Mitte durch Stimmen-Mehrheiter= 
wählt, und dem Ministerium des Innern 
nahmhaft gemacht. 
g. 13. 
Alle das Patrimonialamt betreffenden 
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Erbffnungen oder sonstige Erlasse der 
Staats-Behörden an die Gutsherrschaft 
werden ausschließend an das hiezu bezeich- 
nete Mitglied der Familie (K.12.) gerich- 
tet, zu welchem Ende der Name dessekben 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
K. 14. 
Die Gutsherrn haben alle durch die 
Errichtung und Verwaltung des Patrimo= 
nialames veranlaßten Kosten ausschlirßend 
zu tragen. Ihnen liegt ob, ohne daß ir- 
gend ein Anspruch deßhalb an die Staats- 
Casse, an die Amts-Körperschaft oder an 
eine Gemeinde Statt fände: die Einrich- 
tüng und Unterhaltung des Amtslokals, 
der Amtswohnung des Patrimonial-Amt- 
manns, so wie der amtlichen Gefängnisse, 
deren wenigstens zwei seyn müssen, dle 
Besoldung des Patrimonial-Amtmanns 
und Amtsdieners, die Belohnung des etwa 
nothwendig werdenden Amtsberwesers, 
soweit solche nicht den Patrimonial-Amt- 
mann triffr, die Entrichtung der gesehlichen 
Pension an ihn oder seine Hinterbliebenen 
unter den Bestimmungen des §. 16. der 
K. Declaration, die Entschädigung dessel- 
ben bei amrlichen Reisen, wenn sie sich 
nicht zur Decretur auf die Gemeinde-Casse 
eignet, der Aufwand auf die Kanzlei-Ko- 
sten, die Berichtigung der Anrechnungen
	        
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